Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 17 
4) Titel zur Erwerbung einer Hypothek. 
A. OIm Allgemeinen. 
8. 14. 
Die Hypothek setzt die Gültigkeit der Forderung, auf welche sie sich bezieht, und 
außerdem einen besonderen Titel zu ihrer Enwerbung voraus. 
Dieser gründet sich auf Gesetz vder erklärten Privatwillen. Der Titel allein giebt 
urr ein persönliches Recht auf Hypothekbestellung. 
Von dem Zeitpunkte an, wo der Schuldner bei Gericht seine Zahlungsunfähigkeit 
angczeigt hat, oder der förmliche Concurs gegen ihn eröffnet, oder ihm doch die Ver- 
sücung über sein Vermögen Schulden halber entzogen ist, kann Niemand mehr eine 
Hypothek an dem Vermögen desselben erlangen. 
B. Gesetzliche Mechtstitel zur Erlangung einer Hypothek und sonstige Sicherheite- 
mahregeln der Forderungsberechligten. 
a) der Ehefrauen. 
S. 15. 
Eine Ehefrau kann verlangen, daß ihr an den unbeweglichen Gütem ihres Ehe- 
mannes wegen des demselben bei Eingehung oder während der Che zur Verwaltung und 
Nutznießung eingebrachten beweglichen Vermögens eine Hypothek bestellt werde. 
Diesen Rechtstitel kann die Ehefrau ohne Beitritt ihres Ehemannesgeltend machen. 
Nicht minder ist dazu der Ehemann selbst berechtigt. 
Eine gleiche Berechtigung haben die Eltern der Ehefrau und, wenn Letztere bei 
Eingehung der Ehe unter Vormundschaft sieht, der Vormund, resp. die aufsehende Vor- 
mundschaftsbehörde. " 
DieBcslinnnungcndckVII-schwimmtleTiLllL§.2undchGcfepcövom 
2. Februar 1842 werden hiermit dergestalt aufgehoben, daß die Wirksamkeit der zum 
Erweise des eheweiblichen Einbringens gebrauchten Beweismittel nach den allgemeinen 
Grundsätzen über den Beweis zu beurtheilen ist. 
Bei Concursen, welche vor dem 1. August 1857 entstehen, kommen jedoch diese 
Gesetzesvorschriften dann noch zur Anwendung, wenn die Ansprüche der Ehefrau wegen 
ihres Eingebrachten aus der Zeit vor dem 1. August 1856 herrühren.
	        
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