Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

178. 1856. 
h) der Bevormundeten. 
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8. 16. 
Wenn bei einem Vormunde, welcher ohne alle oder ohne genũgende Caution zuge- 
lassen ist, irgend erhebliche von ihm zu vertretende Gewährschaftsposten oder Defecte 
sich ergeben, die nicht sofort beigebracht werden können, oder wenn die Vormundschafts- 
behörde aus sonstigen Gründen eine besondere Sicherstellung des Bevormundeten für 
sachgemäß erachtet, so hat dieselbe dafür zusorgen, daß dem Bevormundeten genügende 
Caution geleistet wird, deren Höhe nach Maßgabe der etwaigen Gewährschaftsposten, 
bezüglich des Umfangs der Vermögensvewaltung, die Vormundschaftsbehörde zu be- 
stimmen hat. Diese Caution kann bei angesessenen Vormündern durch Eintragung einer 
Hypothek auf die Grundstücke derselben bestellt werden. 
Sind diese Grundstücke der Gerichtsbarkeit der Vormundschaftsbehörde nicht unter- 
worfen, so hat dieselbe die Eintragung bei der zuständigen Hppothekenbehörde zu ver- 
anlassen. 
Zurthunlichsten Vermeidung und Verminderung von dergleichen Cautionsleistungen 
haben die Vormundschaftsgerichte für die Sicherstellung des Vermögens der Pflegebe- 
fohlenen durch gerichtliche Aufbewahrung der Preliosen, Staatspapiere oder anderer 
Schulddokumente, sowie des baaren Geldes und etwaiger zur Hebung kommender 
Leistungen Sorge zu tragen. 
e) der Descendenten. 
C. 17. 
Descendenten, deren Vermögen sihi in der gesetzlichen Verwaltung eines Aseen- 
denten befindet, sind wegen der aus dieser Verwaltung entstehenden Forderungen zur 
Erlangung einer Hypothek am Vermögen des betressenden Agcendenten berechtigt. 
S. 18. 
Elterm haben jedoch wegen des Vermögens ihrer Kinder, woran ihnen der Nieß- 
brauch zusteht, auch künftig keine Caution zu leisten, ausgenommen, wenn wegen übler 
Wirthschaft oder wegen Zerrüttung der Vermögensumstände derselben zu besorgen ist, 
daß die Kinder das Ihrige verlieren möchten. 
Bei Bestimmungdes Betrages der Camion ist hauptsächlich auf das von dem Vater 
oder der Mutter zu venwaltende bewegliche Vermögen der Kinder zu sehen. 
Kann der Vater oder die Murter keine Caution leisten, so ist, unbeschadet des 
Nießbrauchs derselben, vom Gericht für die vermundschaftliche Verwaltung des Ver. 
mögens Sorge zu tragen. 
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