Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

18 56. « 181 
Die Eigenschaft von Zubehörungen eines Immobile haben bewegliche körperliche 
Sachen, wenn dieselben in der Absicht, daß sie sortdauernd mit der Hauptsache ver- 
bunden bleiben und dem wesentlichen Zwecke derselben dienen sollen, angeschafft und an 
den Ort ihrer Bestimmung gebracht worden sind. # 
Sim bewegliche Zubehörungen veräußert worden, so hat der Hypothekengläubiger 
gegen den dritten Besitzer derselben keinen Anspruch. 
2) In Ansehung der Forderung. 
27. 
Die Hypothek erstreckt sich neben der Hauptforderung auch auf die gesetzlichen 
Zinsen, dagegen auf die versprochenen Zinsen und auf die wegen Ausklagung und Bei- 
treibung der Hypothekforderung entstandenen Kosten als Nebenforderungen nur dann, 
wemn dieselben, und bei Zinsen auch der Zinsfuß, in das Hypothekenbuch eingetragen 
sin. 
8. 28. 
Im Conaurse, sowie bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zur Befriedigung aller 
darauf eingetragenen Gläubiger auch außerhalb des Conturses, haben das gleiche Vor- 
zugsrecht mit dem Capitale nur zweijährige Zinsrückstände und die fortlaufenden 
insen. 
8 Die zweijährigen Rückstände werden von der Eröffnung des Concurses, außerhalb 
des Concurses aber von dem Erstehungstermine oder wenn der Gläubiger vor der Cen- 
#urgeröffnung oder vor dem Erstehungstermine schon Klage erhoben und dieselbe ohne 
Unterbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage berechnet. 
Eine solche Unterbrechung wird jedoch nur da angenommen, wo der Gläubiger 
den Prozeß länger als sechs Monate liegen gelassen hat. 
. 20. 
Unter den in dem vorgehenden 8. bestimmten Voraussehungen beschränkt sich die 
Hvpothek auch in Ansehung fälliger Auszugsgebũhrnisse (8. 24) und faäͤlliger Renten 
C. 12) auf die Rückstände der letzten zwei Jahre, von den in demselben F. bemerkten 
Zeitpunkten zurückgerechurt, sowie wegen der Kosten, dafern kein bestimmter Betrag 
eingetragen wurde, auf die Summe von 87 Fl. 30 Kr.= 50 Thlk., wenn die Haurt- 
forderung 175 Fl.= 100 Thlr. und darüber beträgt, und nur auf 35 Fl.—20 Thlr., 
wenn die Hauptfordenung weniger als 175 Fl.= 100 Thir. berägt.
	        
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