Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 13 
8. 28. 
Ist die von den verschiedenen selbstsändigen Hütungs-Interessenten benutzte Weide 
zur Emährung der von ihnen aufzutreibenden Viehheerden (deren Stückzahl nach obigen 
Vorschriften festzustellen ist) nicht ausreichend, so muß die gesammte, den Heerden der 
Berechtigten zur Benutzung zustehende Weidemasse auf die Heerden der Hütungs-In. 
teressenten nach Maßgabe der Stückzahlrepartirt werden. Nach diesem Grundsatze ist 
damn die auf die Heerde einer Stadt-oder Dors Gemeinde treffende Quote an der Weide- 
masse weiter auf die einzelnen berechtigten Gemeindemitglieder mit Berücksichtigung der 
Vorschriften des §. 27 zu berechnen, beziehendlich hiernach die Stückzahl des von jedem 
Einzelnen zu treibenden Viehes zu bestimmen. 
Ist die Weidemasse zur Befriedigung aller Theilnehmer unzureichend, so müssen 
sich auch die Hausbesitzer und die unangesessenen Einwohner (§. 27 zu 1 und 3) eine 
verhältnißmäßige Kürzung ihrer Abfindung gefallen lassen. 
Wenn ein selbstständiger Hütungs-Interessent, für welchen das Ma seines Theil- 
nehmungsrechtes nach K. 21 ff. sestzustellen ist, fremdes Vieh, ohne das Recht hierzu 
durch besondere Rechtolitel envorben zu haben, auf die gemeinschaftliche Weide gebracht 
hat, so ist dieses Vieh bei der Berechnung der zu gewährenden Entschädigung gänzlich 
unbeachtet zu lassen. 
Unter fremdem Vieh ist auch solches zu verstehen, welches zwar dem Hütungs- 
Interessenten oder seinem Stellvertreter, aber nicht zu dem bei der Ablösung betheilig- 
ten Gute, resp. nicht zu der bei derselben betheiligten Gemeinde gehört. 
Dagegen ist das unter den Heerden des Berechtigten oder seines Stellvertreters 
befindliche Vieh der für diese Heerden angenommenen Hirten nicht für fremdes Vieh zu 
achten. 
8. 30. 
Darf ein Hütungs-Interessent die gemeinschaftliche abzulösende Weide mit seinem 
Schafviehe nur dergestalt benußen, daß er dasselbe unter die Heerde eines andern Ju- 
teressenten geben und letzterem die Dünger= oder auch Milch-Nutung von den Zutreibe- 
schafen sberlassen muß, so muß er, um einen Theil der für die gemeinschaftliche Weide- 
masse zu gewährenden Entschädigung für sich in Anspruch nehmen zu können, die erwähn- 
ten Nutzungsrechte nach Masigabe der unten §. 48 fl. ersichtlichen Bestimmungen eben- 
falls ablösen. 
Fürsll. Schwarzb. A#udolsl. Gesetsamml. XVII. 3
	        
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