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versicherungscasse dafür zu zahlende Entschädigung, insoweit nicht ausdrückliche Be-
stimmungen der einzelnen uschemngsnnsel entgegenstehen.
45.
Dem Hypothekengläubiger steht hieraach das Recht zu, auf den gerichtlichen Ver-
kauf der Brandstätte mit dem Anspruche auf die Entschädigungsgelder zu dringen.
8. 46.
Wird die aus der Brandcasse zu zahlende Enischädigungssumme ganz oder zum
Theil zur Aufführung eines Gebäudes an einer andern Stelle verwendet, so kann die
Uebertragung der auf das abgebrannte Gebäude eingetragenen Hppotheken, sofern die-
selben nicht durch den Gebrauch des im §. 45 envähmen Rechts oder sonst erloschen sind,
auf den Neubau nach der unter ihnen bestehenden Rangordnung beantragt werden.
Hypotheken, welche zuvor schon auf der neuen Baustelle eingetragen waren, be-
halten jedenfalls ihren Vorzug.
4) wegen erfolgter Zwangsversteigerung.
7
k 47.
In Folge einer im Wege der Execution erfolgenden nothwendigen Subhastation
werden die auf dem versteigerten Grundstücke versicherten Forderungen zahlbar und sind
aus den Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung zu befriedigen
Das Grundstück geht srei von jeder anderen Hypothek als der wegen der gestun-
deten Erstehungsgelder etwa vorbehaltenen, welche amtshalber einzutragen ist, auf den
Ersteher über.
8. 48.
Sollte auf die nach §. 67 der Executions-Ordnung zu bewirkende Benachrichtigung
der eingetragenen Hypothekengläubiger von dem anberaumten Subhastationstermine
keine Aumeldung und Anzeige des Betrags ihrer F Forderungen erfogen, oder kann einim
Gläubiger oderd
legung des ausgefertigten Hypothekenscheines legitimiren, so hat die Hypothekenbehörde
eine dem Eintrage in das Hypothekenbuch entsprechende Summe, wobei auch auf zwei-
jährige Zinsrückstände (F. 28) Rücksicht zu nehmen ist, von den Erstehungsgeldern für
den nicht erschienenen oder nicht legitimirten Gläubiger zurückzubehalten und in gericht-
liche Verwahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners, wenn derselbe
die Tilgung der Forderung oder eine Minderung derselben gegen den Gläubiger darzu-
thun vemochte. G. 84).