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Haftet die Hypothek nur auf einem ideellen Antheile des verpfändeten Grundstücké,
so ist, wenn der daraufversicherte Gläubiger zum Zweckseiner Befriedigung auf Zwangs-
versteigerung anträgt, nicht blos jener ideelle Antheil, sondern das ganze Grundstück
mit Vorbehalt des Rechtes des Miteigenthümers auf den Erlös nach seinem Antheile
am Grundstücke, zur Subhastation zu bringen. In einem solchen Falle sind außerden
im 8. 67 der Excautionsordnung bezeichneten Personen auch noch die Miteigenthümer
des verhafteten Grundstücks von dem anberaumten Subhastationstermine zu benach-
richtigen.
5) wegen Eintritts einer Resolutiv-Bedingung.
Die Wirksamkeit einer bei einer Hypothekenbesellung festgesetzten Resolutiv-Be-
dingung wird ebenfalls durch deren Eintragung in das Hypothekenbuch bedingt.
6) wegen Verzichts des Gläubigers.
51.
8.
Ein Verzicht des Gläubigers auf die Hypothek hebt das persönliche Forderungs.
recht desselben nicht auf und kann aus der bloßen Einwilligung in die Veräußerung des
Gundstücks (F. 10 des Gesetzes, die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher Sachen
betreffend) ebensowenig gefolgert werden, als die Einwilligung in die weitere Verpfän-
dung für einen Verzicht auf den durch die frühere Eintragung erlangten Vorzug gilt.
7) wegen Tilgung der Schuld.
8. 52.
Wird die Forderung, für welche die Hypothek erlangt worden, ganz oder zum Theil
durch Zahlung oder auf andere Weise getilgt, so kann auch in gleichem Verhältniß die
Löschung der Forderung beantragt werden.
8) wegen Ungültigkeitserklärung.
Wenn auf einem Grundstücke Hypotheken haften, deren rechtmäßige Inhaber un-
bekannt sind, so kann der Besitzer des Grundstücks, welcher die Tilgung der Hypotbeken
behauptet, nach Ablauf von 20 Jahren öffentliche Vorladung der Inhaber der Hypo-
theken und nach erfolglos erlassenen Edictalien Ungültigkeitserklärung derselben nach
dem weiter unten vorgeschriebenen Busabren verlangen. (F. 86.)
Fürül. Schw. Auvolst. Gesehsamml. XVI