Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

L 1856. 
4) Verfahren bei Eintragung von Hypotheken. 
a) Antrag. 
8. 62. 
Mit dem Gesuche um Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch ist die 
Augabe und Nachweisung des Grundes und Betrags der Forderung (8. 12), des Pfand- 
rechtstitels (§. 14) und der mit Hypothek zu belastenden Grundstũcke (8. 11) zu verbin- 
den. In letzterem Betracht ist dem Antrage jedesmal ein von dem Ortsvorstande ange- 
fertigtes Verzeichniß der nach Ortsflur, Lage und Brsiitzstand genau zu bezeichnenden 
Grundstücke, auf welche die Eintragung erfolgen soll, beizufügen. 
b) Richterliche Verfügung. 
S. 63. 
Der Hppothekenrichter prüft die Gesetzmäßigkeit des gestellten Gesuchs, ermittelt 
die Dispositionsbesugniß des Pfandschuldners über das zu belastende Grundstück, for- 
dert zu dem Zwecke nöthigenfalls den Inhaber der gerichtlichen Uebereignungsurkunde 
zur Herausgabe derselben unter Androhung angemessener Strafe auf, veranlaßt, wenn 
das Grundstück dem Pfandschuldner noch nicht gerichtlich übereignet ist, zuvörderst die 
Berichtigung dieses Punktes, stellt demnächst die Verhaltnisse des Grundstücks aus dem 
Hypothekenbuche, insoweit dieselben daraus erhellen, fest, bescheidet den Antragsteller 
über die der Eintragung etwa entgegenstehenden Hindernisse, wirkt auf deren Besei- 
tigung durch Vernehmung und Anweisung der Interessenten, sowie durch Einleitung 
gütlicher Verhandlungen hin, und ergreift die sonst geeignet erscheinenden Maßregeln, 
um ein zur Eintragung angemeldetes Rechtsgeschäft eintragsfähig zu machen. 
8. 64. 
Bei den Einträgen ist nach Ordnung der Anmeldungen zu verfahren. 
Mehrere zu gleicher Zeit gehörig angemeldete Forderungen sind als gleichberechtigt 
unter Einer Nummer und unter demselben Datum einzutragen, die einzelnen For- 
derungen aber durch vorgesetzte Buchstaben von einander zu unterscheiden. 
Ist die Gleichberechtigung mehrerer an einem und demselben Tage hinter einander 
eingetragener Forderungen nicht im Eintrage dieser Forderungen besonders ausgedrückt 
worden, so bestimmt sich der Vorzug derselben unter einander nach der Reihenfolge der 
Einträge. 
Vor einer früher angemeldeten Forderung ist eine später angemeldete dann zur
	        
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