L 1856.
4) Verfahren bei Eintragung von Hypotheken.
a) Antrag.
8. 62.
Mit dem Gesuche um Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch ist die
Augabe und Nachweisung des Grundes und Betrags der Forderung (8. 12), des Pfand-
rechtstitels (§. 14) und der mit Hypothek zu belastenden Grundstũcke (8. 11) zu verbin-
den. In letzterem Betracht ist dem Antrage jedesmal ein von dem Ortsvorstande ange-
fertigtes Verzeichniß der nach Ortsflur, Lage und Brsiitzstand genau zu bezeichnenden
Grundstücke, auf welche die Eintragung erfolgen soll, beizufügen.
b) Richterliche Verfügung.
S. 63.
Der Hppothekenrichter prüft die Gesetzmäßigkeit des gestellten Gesuchs, ermittelt
die Dispositionsbesugniß des Pfandschuldners über das zu belastende Grundstück, for-
dert zu dem Zwecke nöthigenfalls den Inhaber der gerichtlichen Uebereignungsurkunde
zur Herausgabe derselben unter Androhung angemessener Strafe auf, veranlaßt, wenn
das Grundstück dem Pfandschuldner noch nicht gerichtlich übereignet ist, zuvörderst die
Berichtigung dieses Punktes, stellt demnächst die Verhaltnisse des Grundstücks aus dem
Hypothekenbuche, insoweit dieselben daraus erhellen, fest, bescheidet den Antragsteller
über die der Eintragung etwa entgegenstehenden Hindernisse, wirkt auf deren Besei-
tigung durch Vernehmung und Anweisung der Interessenten, sowie durch Einleitung
gütlicher Verhandlungen hin, und ergreift die sonst geeignet erscheinenden Maßregeln,
um ein zur Eintragung angemeldetes Rechtsgeschäft eintragsfähig zu machen.
8. 64.
Bei den Einträgen ist nach Ordnung der Anmeldungen zu verfahren.
Mehrere zu gleicher Zeit gehörig angemeldete Forderungen sind als gleichberechtigt
unter Einer Nummer und unter demselben Datum einzutragen, die einzelnen For-
derungen aber durch vorgesetzte Buchstaben von einander zu unterscheiden.
Ist die Gleichberechtigung mehrerer an einem und demselben Tage hinter einander
eingetragener Forderungen nicht im Eintrage dieser Forderungen besonders ausgedrückt
worden, so bestimmt sich der Vorzug derselben unter einander nach der Reihenfolge der
Einträge.
Vor einer früher angemeldeten Forderung ist eine später angemeldete dann zur