Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 101 
Eintragung zu bringen, wenn sie früher eintragungssähig wird; es müßte deun der 
früher angemeldeten Forderung ihre frühere Stelle durch eine zulässige Vormerkung 
(§.70) gesichert worden sein. 
Zur Einzeichnung dieser Vormerkung ist das Hypothekengericht von Amtswegen 
verbunden, wenn das Eintragungsgesuch, vor dessen Gewährung noch weitere Ver- 
handlungen und Erörterungen erforderlich erscheinen, nicht ganz als unstatthaft zu ver- 
werfen und die Stelle der früher angemeldeten Forderung durch spätere Anmeldungen 
gefährdet ist. 
Im Hypothekenbuche muß dem Eintrage einer Forderung eine Verveisung auf die 
gerichtliche Uebereignungsurkunde des zu belastenden Grundstücks und wenn von meh- 
reren, unter verschiedenen Nummern darin aufgeführten, Grundstücken nur eins oder 
einige verpfändet werden sollen, auch eine Verweisung auf die betreffende Nummer bei- 
gefügt werden (§. 12 des Gesetzes, die gerichtliche Uebereignung uubeweglicher Sachen 
bett). 
F. 65. 
Ist der Pfandschuldner, gegen welchen ein gesetlicher Pfandrechtstitel geltend ge- 
macht wird, beim Mangel der zur vollständigen Begründung eines an sich zur Einzeich- 
nung geeigneten Antrags erforderlichen öffentlichen Urkunden (§.58), vorerst mit seiner 
Erklärung über den Antrag zu hören, so ist demselben zu deren Abgabe eine bestimmte 
Frist unter der Androhung zu setzen, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ange- 
nommen werde, er habe dem gestellten Antrage nichts entgegen zu setzen. 
66. 
Jeder Schuldner kann durch Bestellung genügender Fauslpfänder die Realisirung 
eines gesetzlichen Pfandrechtstitelo ganz oder zum Theil abwenden resp. eine durch Ein- 
tragung bereits begründete Hypothek ablösen. (F.69.) 
67 
§S. 67. 
Widersprüche gegen solche Eintragungen, welche auf Grund öffentlicher Urkunden 
oder bei dem im Fall des Ungehorsams anzunehmenden Eingeständnisse des Pfand- 
schuldners (§.65) gesucht werden können, sind zur besondern rechtlichen Ausführung zu 
verweisen. 
S. 68. 
Wenn von einem Schuldner, auf dessen Grundstücke eine Hypothek aus einem ge- 
sehlichen Pfandrechtstitel ohne sein vorheriges Gehör und seine Zustimmung eingetragen
	        
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