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ist, aus dem Grunde, weil schon eines oder einige der belasteten Grundstücke zur Sicher-
stellung des Gläubigers hinreichend seien, die Löschung des Eingetragenen in Ansehung
der übrigen Immobilien beantragt wird, so muß die Hypothekenbehörde eine Taxation
der beschwerten Grundslücke anordnen und mit Rücksicht auf den in solcher Weise ermit-
telten Werth derselben, sowie auf die darauf bereits eingetragenen Forderungen, eine
Entscheidung über den gestellten Antrag ertheilen, gegen welche einmalige Beschwerde-
führung im gewöhnlichen Instanzenzuge stattfindet.
Bei dergleichen Widersprüchen, welche vor der Eintragung einer gesetzlichen Hy-
pothek in Absicht auf die zu belastenden Grundstücke erhoben werden, gebührt die Aus-
wahl der einzelnen Grundstücke, nach vorheriger Feststellung des Werthes derselben,
der Hppothekenbehörde.
Auch in diesem Falle steht den Betheiligten Beschwerdeführung zu.
S. 69.
Die Inhaber gesetzlicher Pfandrechtstitel können nicht gezwungen werden, eine
Sache, welche ihnen zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren als dem auf zwei
Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe zum Pfande anzunehmen, dafern nicht das
Recht des Gläubigers auf Sichersellmg durch das Gesetz auf ein bestimmtes Grund-
stück beschränkt wird. (§. 22. 24.)
e) Vormerkung einer Hypothek.
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Sind die gesetzlichen Erfordemisse zur Erlangung einer Hypothek, abgesehen von
dem in F. 61 alin. 5 vorgesehenen Falle, zwar nicht vollständig durch öffentliche Ur.
kunden nachgewiesen, aber doch auf andere Weise, namentlich durch unverdächtige Pri-
vaturkunden bescheinigt, sokaun die Hypothekenforderung auf Ansuchen des Betheiligten
einstweilen im Hppothekenbuche vorgemerkt werden
Eine solche Vormerkung hat nicht die Wirkung einer förmlichen Eintragung,
sondern dient nur dazu, die Stelle für die künftig einzutragende Hypothek dergestalt zu
sichern, daß bis zur Löschung der Vommerkung nichts weiter zum Nachtheile des vorge-
merkten Rechts im Hypothekenbuche aufgenommen werden kann.
Die Vormerkung wird außer den in §. 42 erwähnten Löschungsgründen, insoweit
dieselben hier überhaupt Anwendung finden können, durch förmliche Eintragung und
vor dieser auch durch Eröffnung des Concurses über das Vermögen des Besitzers des
Grundstücks wirkungslos.