Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Der Letztere, sowie jeder nachfolgende hypothekarische Gläubiger kann verlangen, 
daß demjenigen, welcher die Vormerkung veranlaßt hat, die Vervollständigung des feh- 
lenden Nachweises binnen einer von dem Gerichte zu bestimmenden angemessenen Frist, 
welche nur bei nachgewiesenen erheblichen Verhinderungsursachen verlängert werden 
darf, unter der Verwarnung aufgegeben wird, daß außerdem die Vormerkung wieder 
werde gelöscht werden. 
Die Vormerkung einer Hypothek wird im Hypothekenbuche mit dem Worte „vor- 
gemerkt“ eingeleitet und es gelten hinsichtlich derselben im Allgemeinen auch die für die 
förmliche Eintragung von Hypotheken gegebenen Vorschriften. 
4) Scheine über Einzeichnungen ins Hypothekenbuch. 
Ueber jede im Hypothekenbuche geschehene Einzeichnung hat die Hypothekenbehörde 
den Ackiv= Betheiligten auf Verlangen einen Schein auszustellen. 
Ueber die geschehene Eintragung einer Hypothek wid jedesmal ein 
Hypothekenschein ausgefertigt. 
Ein solcher Schein muß den wesentlichen Inhalt des Eintragungsvermerks, na- 
mentlich die Namen des Gläubigers und Schuldners, den Schuldgrund und die Summe 
der eingetragenen Forderung, die Bezeichnung des dafür als Pfand bestellten Grund- 
stückes und die Anführung der darüber ausgestellten oder beigebrachten Erwerbungsur- 
kunde, sowie der Nummer, unter welcher das verpfändete Grundstück darin aufgeführt 
ist, desgleichen das Folium und die Nummer des Hupothekenbuchs, unter welchen, und 
das Datum, an welchem der Eintrag im Hypothekenbuche geschehen, enthalten. Ferner 
ist darin auszudrüsken, welche einzelne Beträge auf dem verhafteten Grundstücke bereits 
eingetragen oder vorgemerkt sind. 
Wird eine Hypothek auf ein Grundstück bestellt, welches dem Besiher unter Vorbe- 
halt der Rechte jedes Dritten übereignet ist, so muß in dem Hypothekenscheine ausge- 
drückt werden, daß die Uebereignungsurkunde jenen Vorbehalt enthalte. 
Bei Grundstücken, welche sich im Lehnsverbande befinden, mus, im Hupotheken- 
scheine auf die von dem Lehnsherrn über seine Einwilligung in die Verpfändung ausge- 
stellte Bescheinigung (Lehns-Consens. Schein) Bezug genommen oder legtztere dem ersteren 
angeheftet werden. 
Dient der Hypothekenbehörde für ihren Eintrag in das Hypothekenbuch eine den 
Nechtstitel hierzu enthaltende Urkunde zur Unterlage, so kann der Hypothekenschein 
auf diese Urkunde gebracht oder derselben angehängt # oder wenn die Hypothekenbehörde
	        
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