14 1856.
a. Von der Ablösung der Weideservituten auf Forsigrundstücken.
l
§
Von der Ablösbarkeit wird ausdrücklich die Rindviehhut, welche gewisse Gemein-
den des Landes aus Mangel an Gemeindeweiden auf den Grund eines unabweisbaren
Bedürfnisses in gewissen Fürstl. Nadelwaldungen ausüben, ausgeschlossen.
Die Ablösung aller übrigen Weidesewituten auf Forstgrundstücken aber kann eben-
sowohl auf Antrag des Besitzers der belasteten Forste als auf Verlangen des Dienstbar-
keits--Berechtigten eintreten.
Im ersteren Falle bestimmt in Ermangelung einer Vereinigung die Auseinander.
setzungsbehörde die Art der Abfindung.
Weimn dagegen der Berechtigte provocirt hat, so muß er sich jede dem Belasteten
beliebige Entschädigungsart, sie sei Land, Rente, oder Capital, gefallen lassen.
Auch hängt es alsdann von der Wahl des Belasteten ab, ob die Entschädigung
nach dem Nutzungs-Ertrage der Dienstbarkeit, oder aus dem Vortheile, welcher dem
Belasteten aus der Aufhebung erwächst, erfolgen soll.
Muß die zu gewährende Entschädigung in Grund und Boden gegeben werden,
und zieht dies etwa eine Um= und Zusammenlegung der betreffenden Grundstücke nach
sich, so kommen, sowohl in Bezug auf die Ermittelung der Größe der Abfindung, als
auch auf die ekwaige Zusammenlegung der Grundstücke die Bestimmungen der Ss. 43 ff.
sowie die wegen der Gemeinheits-Theilungen und der Zusammenlegung der Grundstücke
gegebenen Vorschriften zur analogen Anwendung.
S. 32.
Enischeidet sich der Verpflichtete für die Ablösung durch Uebemahme einer Jahres-
rente, so findet deren erste Zahlung am J1. December des Jahres statt, welches auf
dasjenige folgt, in welchem die Weidesewitut zum letzten Male ausgeübt worden ist.
S. 33.
Die Jahresrente, welche, wenn das von der Weidesewitut zu befreiende Grund-
stück mehrere Besitzer hat, von diesen pro rale ihrer Besitzantheile aufzubringen und,
wenn mehrere Berechtigte (selbstständige Hütungs-Interessenten) vorhanden, an diese
bro roun ihrer Berechtigung abzuführen ist, ist auf dem verpslichteten Grundstücke ebenso
versichert und bevorzugt, wie es die abgelöste Weideservitut war.
8. 34.
Wählt der Verpflichtete die Ablösung durch Capital, so besteht dasselbe in dem