Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 105 
Tritt dieser Fall ein, so ist dem Hypothekenscheine auf Verlangen ein Zeugniß über 
die Erledigung jenes Vorbehalts beizusügen. 
Die Hypothekenbehörde hat daher den Schuldner und in geeigneten Fällen den 
Darleiher mit seinen speciellen Anträgen, namentlich auch darüber, ob die neue Urkunde 
dem Gläubiger unmittelbar ausgehändigt werden soll, zu hören. 
8. 74. 
Zu den Acten muß jedesmal bemerkt werden, daß, wann und welcher Person der 
Schein behändigt worden ist. 
75. 
Im Uebrigen verbleibt es außer den Fällen der Geltendmachung eines gesetzlichen 
Pfandrechtstitels bei der bisherigen Vorschrift, daß Hypothekenscheine nur dann ausge- 
händigt werden dürfen, wenn die ekwaigen Reste an Steuern oder sonstigen Grundab- 
haben berichtigt sind. 
5) Verfahren bei Uebertragung von Hypotheken. 
. /6. 
Der Eintrag des Uebergangs einer hypothekarisch versicherten Forderung von dem 
bis dahin eingetragenen Pfandgläubiger auf eine dritte Person setzt die Einwilligung 
des Ersteren oder, wenn der Uebergang durch Vererbung erfolgt, den Nachweis der 
erforderlichen Erbequalität voraus. 
Jener Einwilligung bedarf es nicht, wenn die Eintragung auf Grund eines rechts- 
kräftigen Erkenntnisses oder zum Zweck einer Arrestanlegung oder im Wege der Hülfs- 
vollstreckung geschieht. 
Jusbesondere ist das Exerutionsgericht im Fall einer in Gemäßheit der Vorschrift 
in §. 50 der Executionsordnung verfügten Ueberweisung einer hypothekarisch versicherten 
Ferderung von Amtswegen verpflichtet, diese Ueberweisung im Hypothekenbuche einzu- 
tragen, beziehendlich die Eintragung beim Hppothekengerichte zu veranlassen. 
8. 77. 
Die geschehrne Eintragung m in Form rsq Anhanges zur Haupturkunde be- 
zeugt, zu deren H Inhaber nöthi Sdurch Strasauflagen anzuhaltenist. 
9 Theilcesionen wird ran in rn Hyhoahekenbuche vemmerkte Uebergang der Forde- 
rung sowohl auf dem in den Händen des Cedenten zurückbleibenden Originale des ur. 
Fuͤrsil. Schw. Rudolst. Gesegsamml. XVIl. 31
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.