Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

16 1856. 
sprünglichen Hypothekenscheines, als auch auf einer an den Cessionar hinauszugebenden 
beglaubigten Abschrist dieses Scheines notirt. 
Kommen Prioritätseinräumungen (5. 40) vor, so ist der in das Hypothekenbuch 
eingetragene Vemerk sowohl zur Urkunde über die mit dem Vorzugsrechte zurücktretende 
Fordemmg, als auch, wemn sie eingereicht ist, zur Urkunde über die an der Ersteren 
Stelle tretende Forderung zu bringen. 
6) Verfahren bei Löschung von Hypotbeken. 
a) im Allgemeinen. 
8. 78. 
Jede Löschung setzt das Vorhandensein und den Nachweis eines gesehlichen Lö- 
schungsgrundes (C. 42—53) voraus. 
Soll die Löschung auf Grund einer - erfolgen, so muh dieselbe gerichtlich 
oder notariell ausgestellt oder beglaubigt sein 
Eine Privatquittung genügt nur dann, wemn sie auf den Hypothekenschein ge- 
schrieben ist und dem Richter keine Bedenken degen beigehen. 
F. 8 
Mit dem Antrage auf Löschung ist Wil der ausgefertigte SOppothekenschein zur 
Cassation zu überreichen. 
Kamn dieser Schein, weil auf demselben außer der getilgten auch andere noch be- 
stehende Posten vermerkt sind, nicht cassirt werden, so wird nur die geschehene Löschung 
der bestimmt zu bezeichnenden Post auf dem Scheine gerichtlich beurkundet und dieser 
alsdann dem Inhaber zurückgegeben. 
Istnur eine Abschlagszahlung geleistet, und die theilweise Tilgung der Schuld im 
Hypothekenbuche beantragt worden (§. 52), so wird der abgezahlte Betrag von dem 
Gerichte auf dem Hppothekenscheine abgeschrieben. 
- 8. 81. 
Behauptet ein bekannter Pfandgläubiger den Verlust des Hppothekenscheines, und 
hat derselbe über die Tilgung der Schuld selbst bereits Quittung ertheilt, oder sich zu 
deren Exhheilung bereit erklärt, so ist zu unterscheiden, ob der Hypothekenschein nach 
seinem Inhalte und der Natur der Forderung so beschaffen ist, daß der Inhaber dieser 
Forderung davon Dritten gegenüber zu seinem Vortheile Gebrauch machen konnte, oder 
ob dies nach der Eigenthümlichkeit des verbrieften Rechtsgeschäftes nicht möglich war.
	        
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