Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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dieselben im Fall der Anmeldung nach Ablauf der bestimmten Frist durchaus nicht zum 
Nachtheil Drikter, welche bis zu dieser Anmeldung Rechte und Ansprüche an dem ver- 
hafteten Grundstücke enperben werden, Wirksamkeit äußern können. 
Die innerhalb der bestimmten Frist augemeldeten Forderungen behalten ihre 
frühere Stelle. 
Die geschehene Eintragung der angemeldeten Forderungen wird auf dem vorgeleg- 
ten Hypothekenscheine vermerkt. 
Nücksichtlich der nicht angemeldeten Forderungen werden die von selbst eintretenden 
Rechtsnachtheile mittelst richterlichen Erkenntnisses ausgesprochen. 
8. 88. 
Auf Anordnung des Ministeriums kann die Anlegung von Hypothekenbüchem auch 
so erfolgen, daß die in das aufzulösende Hypothekenbuch auf bestimmte Grundslücke ein 
getragenen, noch ungelöschten, Hypotheken von dem Gerichte in das neue Hypotheken- 
buch übertragen werden. 
Ist die Ueberlragung beendet, so wird dies in der im vorigen §. bestimmten Weise 
öffentlich bekannt gemacht und es wird zugleich Jedermann aufgefordert, etwaige Ein- 
wendungen in Bezug auf den Inhalt der neuen Hypothekenbücher binnen einer, von der 
ersten Insertion an zu berechnenden, Frist von 4 Monaten bei der Hvpothekenbehörde 
anzuzeigen, widrigenfalls sie dieser Einwendungen dergestalt verlustig gehen würden, 
daß denselben gegen Dritte, welche bis zu deren Eingange Rechte und Ansprüche an 
dem verhasteten Grundstücke erwerben würden, keinerlei Wirkung beigelegt werden 
könne. Jeder Gläubiger, für welchen in die alten Hypothekeubücher Hppothekenrechte 
(§. 3) eingetragen waren, hat sich dann durch Einsicht des neuen Hupothekenbuches 
oder eine vom Hypothekengerichte zu erwirkende und kostenfrei zu ertheilende Bescheini- 
hung davon Kenntniß zu verschaffen, ob und auf welche Weise die Eintragung seiner 
Hypotheken erfolgt sei, um die Abstellung begründeter Erinnerungen beantragen zu 
können. Gehen innerhalb der bestimmten Frist Einwendungen von demselben nicht 
ein, so wird die geschehene Uebertragung der ihm zustehenden Hypotheken als richug 
angenommen und findet in Ansehung der gar nicht, oder nicht gehörig übertragenen 
ein Entschärigungsanspruch an die Hypothekenbehörde nicht slatt. 
Werden dagegen Einwendungen innerhalb jener Frist erhoben, so hat die Hypo- 
thekenbehörde dieselben, nach Befinden mit Zuziehung der enra Betheiligten, zu erör- 
tenn und zu erledigen.
	        
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