1856. 201
dieses Gesetzes, sowie für die Befolgung der in besonderen Instructionen zu dessen Aus-
führung zu ertheilenden Vorschriften verantwortlich.
8. 94.
Diese Verantwortlichkeit trifft hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse der
Hypothekenbehörde den Dirigenten resp. dessen Stellvertreter, rücksichtlich der Pünkt-
lichkeit und Genauigkeit ihrer Vorbercitung und Ausführung aber zunächst den Sub-
alternbeamten, und dann erst den Dirigenten.
S. 95.
Für die durch Schuld der Hypothekenbehörden eingetretenen Nachtheile haftet der
Fiskus dergestalt, daß der Anspruch auf Schadensersatz sofort gegen ihn erhoben wer-
den kann.
S. 96.
Vor Erhebung der desfallsigen Klage hat jedoch der Beschädigte Anzeige beim
Kreisgerichte zu machen.
Wem bei der hierauf anzustellenden Erörterung die Schuld einer öffentlichen Be-
hörde oder eines Beamten auch nur wahrscheinlich wird und die betrefsenden Behörden
und Beamten, auf welche die Schuld fällt, zur Entschädigung in Güte sich nicht ver-
stehen, oder die Entschädigung sofort zu leisten nicht im Stande sind, so ist nach Be-
finden bei dem Ministerium auf Befriedigung des Beschädigten auf Kosten des Fiskus
anzutragen.
S. 97.
Mit der Befriedigung des Beschädigten durch den Fiskus geht der Anspruch wider
diejenigen, welche die Schuld trifft, ohne daß es zuvor einer Ausmittelung der Person
des Schuldigen bedarf, von selbst auf den Staat über.
V. Persönliches Vorzugsrecht.
1) Allgemeine Grundsätze.
§. 98.
Außer der Sicherstellung durch Hvpothek und Faustpfand gaas, noch ein
weiteres Sicherungsmittel du
mögen des Schuldners — Privilegium — sat.
Die mit einem solchen Vorzugsrechte versehenen Gläubiger stehen zwar den Pfand-
bläubigern, insoweit es sich um diejenigen Gegenstände handelt, an welchen eine y
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