Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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Privilegien gleiches Alter haben, sind, wenn die Masse zu ihrer gänzlichen Deckung 
nicht hinreicht, nach dem Verhältniß ihres Betrags neben einander zu befriedigen. 
§S. 103. 
Das Privilegium tritt nicht nur im Conturse des ursprünglichen Schulduers, son- 
dern auch im Concurse des Erben, insoweit dieser überhaupt für die Forderung als 
Erbe haftet, in Wirksamkeit. Dagegen geht bei Uebernahme fremder Schulden deren 
Privilegium auf das Vermögen des Uebernehmenden nicht mit über. 
Die Erben und Cessionare des Berechtigten treten aber in as Vorzugsrecht ein. 
Bezüglich der Uebertragung und Verpfändung der in solcher Weise privilegirten 
Forderungen gelten die Bestimmungen in §. 32—335 dieses Gesetzes- 
Ein Verzicht auf den durch das Alter eines Privilegiums begründeten Vorzug zu 
Gunsten auderer privilegirter Forderungen hat die Wirkung, daß die eben enwähnten, 
auch die diesen vorgehenden Forderungen vor der sonst bevorzugten Forderung und 
zwar in der bisherigen Reihenfolge zur Besriedigung kommen. 
S. 104. 
Nach eingetretener Tilgung oder sonstiger Aufhebung der privilegirten Forderung, 
ingleichen wenn das Privilegium durch Verzicht des Gläubigers hinweggefallen, oder 
die Einschreibung desselben ungültig geschehen ist, hat das Gericht auf Antrag eines 
Betheiligten das eingetragene Privilegium zu löschen. 
Ist ur auf dessen Vorzug verzichtet worden, so ist dies ebenfalls im Privilegien. 
buche zu bemerken. 
. 105. 
Desgleichen finden die Vorschriften im VI. Capitel des gegemvärtigen Gesetzes im 
Allgemeinen auch auf die Behandlung des Privilegienwesens Anwendung. Dies gilt 
insbesondere von der Oeffentlichkeit der Privilegienbücher (ö. 54); 
der Aufnahme von Anbringen und Präsentation schriftlich eingereichter Ge- 
suche E. 50); 
den Erfordernissen eines desfallsigen Autrags und der Beschaffenheit des zu erbrin- 
genden Nachweises (5. 57—58); 
der richterlichen Verfügung auf einen gestellten Antrag (5.59,)) 
der Signatur vder Unterschrift des Beamten (.60); 
der Pflicht des Richters zur Benachrichtigung der Betheiligten von den erfolgten 
Einzeichnungen (F. 61); 
Fürül. Schw. Audolst. Vestsemmmg Ayl. 32
	        
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