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achtzehnfachen Betrage der Jahresrente und ist, wenn das verpflichtete Grundstück
mehre Besitzer hat, von diesen pro rann ihrer Besitzantheile aufzubringen.
S. 35.
Die Zahlung des Ablösungs-Capitals findet am 31. December desselben Jahres
statt, in welchem die abgelöste Weideservitut zum letzten Male ausgeübt worden ist.
. 36.
Hat der Verpflichtete die Menepiche durch Uebernahme einer Jahresrente abge-
löst, so steht es ihm ferner frei, diese Rente später gänzlich oder theilweise durch Capital-
zahlung abzulösen. (Vergl. §. 34.) Er muh jedoch in diesem Falle die durch Capital
abzulösenden Renten ein Vierteljahr vor deren Fälligkeitstermine dem Bercchtigten auf-
kündigen, und es muß mit der letztmaligen Entrichtung der abzulösenden Nente gleich-
zeitig die Zahlung des dafür zu gewährenden Ablösungs-Capitals erfolgen.
Wird die Jahresrente nur theilweise durch Capital abgelöst, so mindert sich die
verbleibende Rente um den abgelösten Betrag. Eine solche theilweise Reutenablösung
darf sich aber nicht auf einen Rentenbetrag unter 10 Thalern = 17 Fl. 30 Kr. erstrecken,
ausgenommen solche Fälle, in denen die an den betreffenden Berechtigten zu zahlende
Jahresrente diesen Betrag nicht erreicht, indem Beträge unter dieser Summe auf ein
Mal abgelöst werden müssen.
S. 37.
Ist an eine Stadt= oder Dorfgemeinde, resp. an deren Mitglieder, welche ihr
Vieh in einer gemeinschaftlichen Heerde getrieben haben und in dieser Beziehung in ihrer
Gesammtheit als ein selbststäundiger Hütungs-Interessent erscheinen, eine Jahresrente
oder ein Tn#st. Ablösungo-Capital zu zahlen, so gelten solgende Bestimmungen:
#u. Bezüglich der Jahresrenten.
Die Jahresrente ist von den Verpflichteten nicht an die einzelnen Betheiligten zu
zahlen, sondern an den Vorstand der betrefsenden Gemeinde oder Corporation, und
diesem liegt die Vertheilung an die einzelnen weideberechtigt gewesenen Mitglleder ob.
Als Maßstab ist hierbei die Viehstückzahl anzunehmen, welche jeder Einzelne nach
den Bestimmungen der S§. 27 und 28 zur gemeinschaftlichen Heerde zu treiben berech
igt war.
Die Vertheilung der Jahresrente an die einzelnen Betheiligten muß innerhalb der
auf den Fälligkeits-Termin, resp. die Einzahlung der Rente folgenden drei Monaie
geschehen.
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