Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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achtzehnfachen Betrage der Jahresrente und ist, wenn das verpflichtete Grundstück 
mehre Besitzer hat, von diesen pro rann ihrer Besitzantheile aufzubringen. 
S. 35. 
Die Zahlung des Ablösungs-Capitals findet am 31. December desselben Jahres 
statt, in welchem die abgelöste Weideservitut zum letzten Male ausgeübt worden ist. 
. 36. 
Hat der Verpflichtete die Menepiche durch Uebernahme einer Jahresrente abge- 
löst, so steht es ihm ferner frei, diese Rente später gänzlich oder theilweise durch Capital- 
zahlung abzulösen. (Vergl. §. 34.) Er muh jedoch in diesem Falle die durch Capital 
abzulösenden Renten ein Vierteljahr vor deren Fälligkeitstermine dem Bercchtigten auf- 
kündigen, und es muß mit der letztmaligen Entrichtung der abzulösenden Nente gleich- 
zeitig die Zahlung des dafür zu gewährenden Ablösungs-Capitals erfolgen. 
Wird die Jahresrente nur theilweise durch Capital abgelöst, so mindert sich die 
verbleibende Rente um den abgelösten Betrag. Eine solche theilweise Reutenablösung 
darf sich aber nicht auf einen Rentenbetrag unter 10 Thalern = 17 Fl. 30 Kr. erstrecken, 
ausgenommen solche Fälle, in denen die an den betreffenden Berechtigten zu zahlende 
Jahresrente diesen Betrag nicht erreicht, indem Beträge unter dieser Summe auf ein 
Mal abgelöst werden müssen. 
S. 37. 
Ist an eine Stadt= oder Dorfgemeinde, resp. an deren Mitglieder, welche ihr 
Vieh in einer gemeinschaftlichen Heerde getrieben haben und in dieser Beziehung in ihrer 
Gesammtheit als ein selbststäundiger Hütungs-Interessent erscheinen, eine Jahresrente 
oder ein Tn#st. Ablösungo-Capital zu zahlen, so gelten solgende Bestimmungen: 
#u. Bezüglich der Jahresrenten. 
Die Jahresrente ist von den Verpflichteten nicht an die einzelnen Betheiligten zu 
zahlen, sondern an den Vorstand der betrefsenden Gemeinde oder Corporation, und 
diesem liegt die Vertheilung an die einzelnen weideberechtigt gewesenen Mitglleder ob. 
Als Maßstab ist hierbei die Viehstückzahl anzunehmen, welche jeder Einzelne nach 
den Bestimmungen der S§. 27 und 28 zur gemeinschaftlichen Heerde zu treiben berech 
igt war. 
Die Vertheilung der Jahresrente an die einzelnen Betheiligten muß innerhalb der 
auf den Fälligkeits-Termin, resp. die Einzahlung der Rente folgenden drei Monaie 
geschehen. 
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