Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

185 6. 205 
IX. Verminderung der Gläubiger erster Classe. 
S. 107. 
Das in F.I.T. 2, S§. 3, Gund 7 den unverzinslichen Erbegeldern, den Kauf= und 
Tagezeitgelderm, wegen welcher sich der Verkäufer das Eigenthum oder die Hypothek 
vorbehalten, so wie denjenigen Forderungen, welche auf einem Grundstücke bereits 
versichert waren, ehe der Schuldner dasselbe an sich gebracht hat, ertheilte Vorzugs- 
recht der ersten Klasse wird hiermit aufgehoben. 
Solche nach der erwähnten Stelle der Prozeß-Ordnung bereits erworbene Vor- 
zugsrechte erlöschen mit dem 31. Juli 1857, dafern nicht bis dahin Concurs zu dem 
Vemmoögen des Schuldners eröffnet worden ist, dergestalt, das, sowohl die bereits ein- 
vetragenen, als auch die bis zum 31. Juli 1857 zur Eintragung auf die dafür verhaf- 
teten Grundstücke angemeldeten dergleichen Forderungen, von dem gedachten Zeitpunkte 
annm nach der Entstehungczeit, wie die sonstigen hypothekarischen Gläubiger, ohne 
Berücksichtigung eines weiteren Vorzugs, befriedigt werden. (I.8, 10.) 
Im Uebrigen aber bleiben die weiteren Bestimmungen der Proteß. Ordnung F.. 
Til. 2 rücksichtlich der absolut privilegirten Forderungen, sowie der Verordnung vom 
7. Juli 1740, wornach bei Concursprocessen von den dazu gehörigen Gütern während 
des Prozesses jedesmal zuvörderst die currenten Gefälle entrichtet werden sollen, sowie 
der Verordnung vom 24. August 1804 und 29. Juli 1811, wornach das Vorzugs- 
recht der öffentlichen Abgaben nur fünf Jahrc von Zeit der Fälligkeit an währt, in 
Wirksamkeit. 
X Vollziehung des Gesetzes. 
Das gegenwärkige Gesetz tritt mit dem 1. August 1850 in Kraft. 
Die in demselben enthaltenen Vorschriften hinsichtlich der Uebertragung, Ablösung 
und Aushebung der Hypothekenrechte und des darauf bezüglichen Verfahrens §5.32—35, 
§. 41, S§. 42 bis 53, SS. 76, 77, 5§.78— 86 finden vom 1. August 1856 ab auch 
auf die bereits erworbenen Hypotheken Auwendung. 
Demnach wird auch bei den vor dem 1. August 1856 vorgekommenen Uebertragun- 
gen von Hypotheken, mit Einschluß der Verpfändungen und gerichtlichen Ueberweisun- 
gen, der Eintritt der in §. 34 F Airinen durch die Einzeichnung dieser 
Veränderungen in das Hypothekenbuch bed bed 
Dagegen verliert eine erlöschende Vastian (E. 43), welche vor dem 1. August
	        
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