Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

206 856. 
1856 vollendet war, ihre Wirkung nicht, sondern gewährt einen Titel zur Löschung 
des noch im Hypothekenbuche eingetragenen Rechts. 
Außer den in dem gegenwärtigen Gesetze schon früher hervorgehobenen Bestim- 
mungen werden alle, den ausdrücklichen Vorschristen oder den Grundsähen dieses Ge- 
setzes entgegenlaufenden allgemeinen und besonderen Beslimmungen, namentlich die Ver- 
ordnung vom 9.Febrnar 1745 (wegen Belastung der Güter bis zu einem bestimmten 
Werthe), Prozeß Ordnung ParsIV. Tul. 4, §. 3 und Tül.6, §. 10 (wegen des Verzichts 
auf das Pfandrecht resp. den Vorzug),, Pars IV. Til.3, 4, 5, §. 1—5 (wegen der still- 
schweigenden Hypotheken) hiermit aufgehoben. 
« S. 109. 
Für die Ausführung dieses Gesetzes wird die Justiz-Abtheilung Unseres Ministe- 
riums eine besondere Instruction, sowie einige damit in Verbindung stehende Vorschriften 
über den Ansat gerichtlicher Sporteln erlassen, nach welchen die Hypothekenbehörden 
und übrigen Gerichte zu verfahren haben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
Insiegel. 
Rudolstadt, den 6. Juni 1856. 
(L. S.) Friedrich Günther, JF. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.