(6 — 1856.
Solche unangesessene Mitglieder, denen nur ein persönliches Recht, ihr Vieh zur
gemeinschaftlichen Heerde treiben zu können, zugestanden hat, haben nur auf so lange
Ansprüche auf den Bezug des betreffenden Antheils an der Jahresrente, als sie im Ver-
hältnisse der Mitberechtigung bleiben
Spaäter eintretende Maangesessene Gemeindeglieder haben auf diesen Bezug keine
Ansprüche.
b. Bezüglich der Ablösungs-Capitalien.
Auch die Ablösungs, Capitalien sind von den Verpflichteten nicht an die einzelnen
Betheiligten zu zahlen, sondern fließen in die Gemeinde= oder Corporations-Casse und
bleiben immenwährendes Eigenthum der Gesammtheit der dadurch abgefundenen Inter-
essenten.
Diese Ablösungs-Capitalien sind unverzüglich zinsbar anzulegen und die Zinsen
an die einzelnen berechtigt gewesenen Mitglieder nach Maßgabe ihrer Berechtigungen
pro ratn zu vertheilen.
Auch in dieser Beziehung gelten die wegen der Vertheilung der Jahresrenten ge-
troffenen Bestimmungen.
Wegen der Sicherstellung derartiger auszuleihender Capitalien kommen die für
Ausleihung von Mündelgeldern aus den gerichtlichen Depositorien bestehenden gesetz-
lichen Vorschriften zur Amvendung.
S. 38.
Unter Forstgrundstücken im Sinne des §. 31 ff. sind nur solche Waldgrundstücke
zu verstehen, die hauptsächlich und uugelnäha zur Holzkultur benutzt und demgemäß
bewirthschaftet werden.
Die in Forstgrundstücken mitten inne belegenen und von diesen ringsumschlossenen
Wiesen und Feldparcellen werden gleichfalls als Vorstgrundstücke angesehen.
Sogenannte Feldhölzer, Erlenbrüche und Weidige, und die mit Weiden, Erlen
und anderen Bäumen und Gesiräuchen bestandenen Fluß= Ufer und Nänder an Wiesen
und Aeckemn sind nicht als Forstgrundstücke im Sinne der §§. 31 ff. dieses Gesetzes zu
betrachten.
§F. 39.
Der Ertrag der Weide auf gut oder mittelmäßig bestandenen Forstgrundstücken
kann nicht höher abgeschätzt werden, als nach der bei dem Holzbestande zur Zeit der
Ablösung darin wirklich vorhandenen Weide.