1856. 215
Hat der Nachfolger bereits ein Blatt im Hypothekenbuche, so ist bei diesem Blatte
in der Spalte der Anmerkungen zu Rubrika I. auf das andere zu verweisen und um-
gekehrt.
Im zweiten Falle ist für jeden neuen Besitzer — wenn derselbe noch kein
eigenes Folimm im Hypothekenbuche hat — ein neues Folium anzulegen und die
ihn und sein Grundeigenthum betreffenden Einzeichnungen auf dasselbe einzutragen,
wobei auf das ursprüngliche Folium in der Columne der Anmerkungen vewiesen wer-
den muß. Zugleich wird das nun erledigte ursprüngliche Folium mit einer Diagonal-
Linie durchstrichen und am Schlusse desselben auf die neuen Folien verwiesen.
Im letzten Falle bleibt die erste Nubrik des Foliums unverändert und es
werden nur die Einzeichnungen in der zweiten Nubrik, welche die veröußerten Grund-
stücke allein vder mitbetreffen, auf das Folium des neuen Besitzers übertragen. Dabei
werden in der letzten Spalte des alten und des neuen Foliums die gegenseitigen Ver-
weisungen bewirkt und die veräußerten Immobilien auf dem alten Folium unterstrichen.
Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, selbst in dem Falle, daß sämmt-
liche, auf dem ursprünglichen Folium stehende, Immobilien urd zwar an verschiedene
Besitzer übergehen, das ursprüngliche Folium für den einen Nachfolger, wie im ersten
Falle, beizubehalten und nur wegen der an Andere kommenden Gegenstände, wie im
üweiten Falle, zu verfahren.
Ist kein Raum in der ersten Rubrik mehr übrig, so wird bei eintretenden Verände-
mngen ohne Unterschied wie im zweiten Falle des F. 21 verfahren.
C. Jweite Uubrik.
1) Im Allgemeinen.
Die zweite Rubrik, in welche alle Einzichnungen wegen Vormerkung, Eintragung,
Ucbertragung und Löschung solcher Rechte gehören, die nach F. 3 des Hypothekenge-
sebes der Einzeichuung in das Hypothekenbuch bedürfen, wird regelmäßig noch auf der
ersten Seite des Foliums und zwar an derjenigen Stelle anfangen, wo sich die erste
Nubri schließt.
8. 24.
Der Schluß der ersten Rubrik wird durch zwei eingezogene Querlinien gebildet,