Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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unter welche in der mittleren Spalte der Titel der zweiten Rubrik gesetzt wird. Hier- 
unter wird noch eine Querlinie gezogen. 
Wird ausnahmsweise die zweite Nubrik mit einer neuen Seite angefangen, st 
wird deren Titel zwischen die auf dieser Seite oben ohnehin schon befindlichen Quer- 
linien in der mittleren Kolumne eingeschrieben. 
In dieser Nubrik beginnt jeder Eintrag in der dafür bestimmten mittleren Spalte 
mit dem Datum, an welchem derselbe geschieht, (ogl. jedoch §. 39) und schließt mit 
der Angabe der urkundlichen Unterlage z. B. der Schuldverschreibung, des Uebergabe- 
contracts, Amortisationsdecrets, der Quittung, der sonstigen gerichtlichen Verhandlung 
und dem Allegate der bezüglichen Actenstelle. 
Geldsummen sind nicht nur mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben zu schreiben. 
2) Eintragung 1 Hypotheken. 
Jede Eintragung einer Hppothek soii uuen: 
1) den Rechtegrund und Betrag der Forderung, sowie deren Verzinsllchkeit und 
den Zinsfuß desgleichen da, wo dies zutrifft, die Erwähnung der Kosten; 
2) den Vor= und Zunamen und dvW0 des Gläubigers, nach Befinden auch die 
Angabe des Standes oder Gewe 
3) *W*m. rnr der n hinsichtlich der Dauer und der Wirksam- 
keit, 
4) die slnde, auf welche sie sich erstreckt, unter fortlaufenden Buchstaben, 
sowie mit jedesmaliger Anführung der Acquisitions-Documente. 
Alle Forderungen werden nach der Zeitfolge eingeschrieben, die Einträge selbst 
aber mit sorklaufenden Nummem bezeichnet. 
3) Vormerkung % Hppotheken. 
Bei Forderungen, welcheblos e werden, ist das Wort., Vorgemerkt“ 
an den Anfang des Eintrags unmittelbar hinter das Datum zu setzen. 
Gelangt eine evorgemerkle F Forderung in der Folge zur sörmlichen Eintragung, so 
erfolgt dieselbe in Form eines neuen Eintrags, unter Beisũgung einer neuen Eintrags- 
nummer, unter welcher auf die Nummer der Vormerkung verwiesen wird. 
Bei der Vormerkung selbstwiederum wird in der Spalte der Aumerkungen beigefũgt: 
„Eingetragen f. Nr.
	        
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