Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 217 
4) Cession hypothekarischer Forderungen. 
8. 27. 
Bei Cessionen eingetragener Forderungen wird neben dem ursprünglichen Eintrage 
der cedirten Forderung, in der Spalte der Anmerkungen, durch das Wort: „edirt“ 
auf den Cesssonseintrag vewiesen. 
Dies gilt jedoch nur bei der ersten Cession; bei mehreren Cessionen der nämlichen 
Forderung wird von einer Cession auf die andere venviesen und diese Verweisung in der 
Spalte der Anmerkungen durch die Worte: „weiter cedirt“ ausgedrückt. 
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben cedirt, so ist bei 
der Verweisung in der Spalte der Anmerkungen auch die cedirte Summe zu neunen, so 
daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thlr.“ 
5) Verpfändung hypothekarischer Forderungen. 
8. 28. 
Bei dem ursprünglichen Eintrage der Forderung wird auf die im Hypothekenbuche 
unter einer besonderen Nummer eingezeichnete Verpfändung durch das Wort „ver- 
pfändet in der Spalte der Anmerkungen verwiesen. 
6) Gerichtliche Ueberweisung hypothekarischer Forderungen. 
8. 20. 
Wenn eine eingetragene Forderung im Wege der Hülfsvollstreckung einem Andern 
überwiesen wird, so geschieht die Venweisung auf den dessallsigen Eintrag zur Seite 
des ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort 
„Ueberwiesen“. 
War die überwiesene Forderung demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vor- 
her schon im Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueber- 
weisung die frühere Verpfändung zur Löschung. 
7) Ablösung hypothekarischer Forderungen. 
S. 20. 
Wenn eine eingetragene Forderung nach den Bestimmungen im §. 41 des Hypo- 
thekengesetzes ohne Cession des zeitherigen Inhabers auf einen anderen übergeht, und 
diese Veränderung in das Hypothekenbuch eingetragen wird, so ist zur Verweisung auf 
Für#l. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XVl. 31
	        
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