1856. 217
4) Cession hypothekarischer Forderungen.
8. 27.
Bei Cessionen eingetragener Forderungen wird neben dem ursprünglichen Eintrage
der cedirten Forderung, in der Spalte der Anmerkungen, durch das Wort: „edirt“
auf den Cesssonseintrag vewiesen.
Dies gilt jedoch nur bei der ersten Cession; bei mehreren Cessionen der nämlichen
Forderung wird von einer Cession auf die andere venviesen und diese Verweisung in der
Spalte der Anmerkungen durch die Worte: „weiter cedirt“ ausgedrückt.
Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Theil derselben cedirt, so ist bei
der Verweisung in der Spalte der Anmerkungen auch die cedirte Summe zu neunen, so
daß die Verweisung z. B. so lautet: „cedirt 1000 Thlr.“
5) Verpfändung hypothekarischer Forderungen.
8. 28.
Bei dem ursprünglichen Eintrage der Forderung wird auf die im Hypothekenbuche
unter einer besonderen Nummer eingezeichnete Verpfändung durch das Wort „ver-
pfändet in der Spalte der Anmerkungen verwiesen.
6) Gerichtliche Ueberweisung hypothekarischer Forderungen.
8. 20.
Wenn eine eingetragene Forderung im Wege der Hülfsvollstreckung einem Andern
überwiesen wird, so geschieht die Venweisung auf den dessallsigen Eintrag zur Seite
des ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort
„Ueberwiesen“.
War die überwiesene Forderung demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vor-
her schon im Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueber-
weisung die frühere Verpfändung zur Löschung.
7) Ablösung hypothekarischer Forderungen.
S. 20.
Wenn eine eingetragene Forderung nach den Bestimmungen im §. 41 des Hypo-
thekengesetzes ohne Cession des zeitherigen Inhabers auf einen anderen übergeht, und
diese Veränderung in das Hypothekenbuch eingetragen wird, so ist zur Verweisung auf
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