1856. 219
11) Verpfändung mehrerer Grundstücke für ein und dieselbe Schuld.
8. 34.
Werden von einem Besitzer für eine und dieselbe Forderung mehrere Grundstücke
verpfindet, welche in verschiedenen Ortöfluren liegen, so muß diese gemeinschaftliche
Haftung in dem Hypothekenbuche eines jeden der betreffenden Orte in der Spalte der
Anmerkungen in Rubrica ll. durch die Worte:
„Mitverpfändet siehe Hypothekenbuch“ u. s. w.
annotirt werden.
Dasselbe geschieht, wenn von verschiedenen Besihzern für eine und dieselbe Schuld
Grundstücke in verschiedenen Fluren verpfändet werden.
Gehören die verschiedenen Immobilien, welche von verschiedenen Besitzern für
eine und dieselbe Schuld verpfändet werden, einer Onsflur an, so muß die Verweisung
von dem einen Folium auf das andere Folium desselben Hypothekenbuchs erfolgen.
D. Concipirung der Einzeichnungen für das Hypotheheubuch.
35.
Jede Einzeichnung ist so, wie sie in das Hypothekenbuch gebracht werden soll, je-
doch unter einstweiliger Offenlassung des derselben voranzusetzenden Datums vollsländig
zu den Acten zu concipiren. Nach diesem Concepte besorgt der Hypothekenbuchführer
die Einschreibung in das Hypothekenbuch, fügt sodann eine Verweisung auf die Acten-
stelle, wo die Einzeichnungsverfügung sich befindet, bei, trägt das Datum, welches
die Einzeichnung im Hypothekenbuch erhalten hat, im Concepte nach, versieht letzteres
mit der Bemerkung der geschehenen Einschreibung unter Angabe des betressenden Hppo-
thekenbuchs nach Band, Folium und Eintragsnummer, und bringt einen gleichen Ver-
merk der geschehenen Einzeichnung zu den Grundacten (§. öl.) oder führt in Fällen,
wo ein solcher Vermerk nicht geschehen kann, die Behinderungsursache zu den Hypothe-
ken-Acten (§. 51) an.
E. Unterschrift der Sinzeichnungen.
S. 36.
Die nach §. 60 des Hypothekengesetzes beizufügende Unterschrift oder Signatur
des Beamten muß am Schlusse des Eintrags in der mittleren Spalte, unter dem Acten-
allegate, eingezeichnet werden.
Nur die Bezeichnung der Personen, für welche das Folium angelegt t- bedarf