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Allgemeinen nach den in dem Hypothekengesetze §§. 50 ff. gegebenen Vorschriften.
Das Datum, unter welchem sie zur Einzeichnung gelangt, wird jedoch dem Ein-
trage nicht vorangesetzt (5. 24), da für dergleichen Hppotheken nicht das Datum der
Eintragung, sondern nur das Datum, unter welchem sie entstanden sind, ent-
scheidend ist.
Läßt sich dieses Datum, z. B. durch Production des gerichtlich confinmirten Ver-
trages oder durch Feststellung der Zeit der Hülfsvollstreckung (§. 8 des Hypoth.-Ges.)
ermitteln, so wird dasselbe am Schlusse des Eintrags in der mitlleren Spalte beigesügt.
Natürlich geschieht hierdurch den Rechten Dritter in keiner Weise Eintrag, dabei
entstandenen Streitigkeiten eine Prioritätsregulirung lediglich dem
geordneten Prozeßverfahren vorbehalten bleiben muß.
Bleibt die Entstehungszeit einer solchen Hypothek unermittelt, so wird dieselbe,
um den Vorbehalt ihrer Priorität kürzlich anzudenten, durch die am Schlusse des Ein-
trags zu setzenden Worte:
„Statt gesetzlicher resp. Generalhypothek“
ausgezeichnet.
C. Die Uebertragung der in dem aufßzulösenden Hypothekenbuche bereite ringe-
Jeichneten Hypotheken (S. 9 des Hypothekengesetze,).
1. Auf Grund desfallsiger Anmeldungen (§. 87 des Hypoth.-Ges.)
·
8. 40.
Fi die Uebertragung dieser Hypotheken läßt das Hypothekengesetz in den 88. 87
und 88 zwei Wege zu.
Mit Rücksicht hierauf wird hiermit bestimmt, daß diejenigen Justizämter, von
welchen nicht in dem Jahre 1850 oder später eine Erneuerung der Consensbücher nach
den Ergebnissen des damals eingeleiteten Edictalverfahrens bewerkstelligt worden ist,
mit der Veranlagung der euen Hypotheken-Bücher in Gemäßheit der Vorschristen des
§. 87 des Hypothekengesetzes sofort nach dem Erscheinen dieser Verordnung vor-
zuschreiten haben. 4
Nach Maßgabe jener Vorschriften hat jedes dieser Justizämter alsbald das öffent-
liche Aufgebot zu erlassen. 4 "
Die Wahl der zur Insertion zu benutzenden Zeitungen wird in das Ermessen der
einzelnen Justizbehörden gestellt. ·
Damit das Ende der durch Is. 7 und 8 des Hypothekengesetzes geordneten Frist