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mit dem Ablauf der nach F. 87 desselben Gesetzes zu bestimmenden Präclusiv Frist zu-
sammensällt, soll der Endtermin der letzteren ebenfalls auf den 31. Juli 1857 festgesetzt
werden.
Weisen die in die bisherigen Pfandbücher eingekragenen bothekarischen Gläu-
biger durch Production der darüber ausgesertigten Urkunden sich als die noch gegen-
wärtigen Inhaber dieser Forderungen aus, so bedarf es einer weiteren Legitimation hin-
sichtlich ihres Hypothekenrechtes nicht.
Melden sich jedoch andere, als die in den bisherigen Pfandbüchern eingetragenen
Inhaber der Forderungen, so müssen dieselben, wenn ihre Anmeldung berücksichtiget
werden soll, auch den Erwerb dieser Forderungen vorschriftsmäßig nachweisen.
Das vorgelegte Document hat die Hypothekenbehörde mit dem alten Consensbuche
resp. den Consensacten zu vergleichen und auf Grund der desfallsigen Nachweisungen
die angemeldete Forderung in der durch das Hypothekengeseh und die gegenwärtige Ver-
ordnung vorgeschriebenen Form und Vollständigkeit in das neue Hypothekenbuch einzu-
tragen.
Da die in den bisherigen Consensbüchern eingetragenen Hypotheken regelmäßig
sich auf urkundliche Unterlagen stützen, so ist das Datum, unter welchem diese Hypo-
theken durch gerichtliche Confirmation, Consensertheilung, Hülfsvollstreckung 2c. ent-
standen sind, zwar ebenfalls nicht dem Eintrage voranzusetzen, aber doch am Schluß
besselben beizufügen. (6. 39.)
In Bezug auf diesen Zeiwermerk und die Nummerfolge greifen die Vorschristen
im §. 39 dieser Verordnung mit der Maßgabe Platz, daß, wenn die Entstehungszeit
soscher Hypotheken sich nicht ermitteln läßt, in dem Contexte der Einträge die Worte:
„aus dem alten Hopotbekenbuche übertragen“
beigefügt werden müssen.
2) mittelst Umschreibung aus dem aufzulösenden in das neue
Hopothekenbuch. (C.88 des Hypoth.-Ges.)
§S. 11.
Diesenigen Iustizbehörden, deren Unterpfandsbücher in dem Jahre 1850 oder
später nach vorausgegangenem Aufgebotsverfahren ernenert und berichtigt sind, haben
bei der jetzigen neuen Veranlagung nach den Vorschristen im §. 88 des Hypothekenge-
setzes zu verfahren. Zu diesem Zweck' ist das aufzulösende Pfandbuch in allen seinen
ungelöschten Posten genau durchzugehen und mit den vorhandenen Acten zu vergleichen.