1856. 228
Die darin vorgesundenen und zur Löschung noch nicht geeigneten ausdrücklichen
Hypotheken, desgleichen die in Veräußerungsfällen ausbedungenen und vorbehaltenen
Pfandrechte an Immobilien, sowie die zu gleichem Zwecke geschehenen Eigenthums,
Vorbehalte, nicht minder die eingetragenen sogenannten richterlichen Pfandrechte müssen
alsdam in möglichst chronologischer Ordnung, wie sie im alten Unterpfandsbuche ge-
standen, in das neue Hypothekenbuch, unter Beifügung des Datums, an welchem die-
selben durch Confirmalion, Consensertheilung, Hülfsvollstreckung 2c. zur Entstehung
gekommen sind, übergetragen werden.
Das Datum wird jedoch auch bei solchen Hypotheken nicht dem Eintrage vorange-
setzt, sondern am Schlusse desselben beigefügt.
Bei der Umschreibung ist mit der gehörigen Umsicht und Genauigkeit zu verfahren.
Sollten Veränderungen mit den eingetragenen Forde#ungen, deren Glaubigern und
Schuldnern oder dem Pfandvbjecte zur amtlichen Kenntniß der Unterpfandsbehörde ge-
kommen sein, so hat dieselbe hierauf bei den neuen Einträgen die gebührende Rücksicht
zu nehmen. Auch sind die in den bisherigen Hypothekenbüchern mangelhaft eingetrage-
nen Vermerke nach Vernehmung der Interessenten, sowie auf Grund der Acten und der
gerichtlichen Schuldurkunden, welche zu diesem Zwecke von dem Gläubiger unter Straf-
androhung erfordert werden können, gehörig zu verollständigen und es ist überhaupt
die Uebertragung aus den bisherigen Büchern nach Form und Inhalt den Vorschriften
des Hypothekengesetzes und dieser Verordnung entsprechend zu bewirken.
Das Geschäft der Umschreibung muß spätestens mit dem 1. März 1857 beendet
sein. Die Unterpfandsbehörden werden für die pünktliche Einhaltung dieser Frist ver-
antwortlich gemacht.
Sofort nach beendeter Umschreibung ist die öffentliche Bekanntmachung in Gemäß.
heit der Vorschriften im §. 88 zu erlassen, damit die den Pfandgläubigern zur Vorbrin-
gung etwaiger Einwendungen offenstehende 4 monatliche Frist auf keinen Fall später
als mit dem 31. Juli 1857 zu Ende geht.
D. Verhãltniß der in den 88. 29—71 erwähnten Hypotheken zu einander.
42.
Die Entstehungszeit derjenigen Hypotheken, welche erst vom 1. August 1856 ab
begründet werden, richtet sich nach dem Datum, unter welchem die Eintragung erfolgt.
(.38, 64 des Hypoth.-Ges.) Deshalb wirdaauchbei diesen Hypotheken das Datum dem
Eintrage selbst vorangesetzt.