Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. P7 
Ist aber das Forstgrundstücksschlecht bestanden, so kann nur diejenige Weidenutzung 
angenommen werden, welche bei einem mittelmäßigen Bestande stattfinden würde, es 
sei denn, daß der Eigenthümer in seiner Befugniß zur Wiedercultur des Holzes durch 
besondere Rechtstitel in dem Maße beschränkt wäre, daß die Herstellung eines mittel- 
mäßigen Holzbestandes nicht zu erwarten ist. 
S. 40. 
Eine genaue Messung und Bonitirung der belasteten Weidedistricte ist nur dann 
urforderlich, wenn ausreichend genaue Vermessungen und Bonitirungen nicht vorhanden 
sind, oder solche von den Interessenten nicht anerkannt werden, oder, wenn die letzteren 
sich nicht dahin vereinigen, daß der Flächengehalt und die Benitätsklassen durch Zu- 
ziehung von Schiedsrichtern in Bausch und Bogen fesigestellt werden. 
S. 41. 
Wird die Weideservitut von einem Forstgrundstücke, resp. Forstdistricte abgelöst. 
in welchen dem Triftberechtigten die Zugangstrist nach einem anderen hutpflichtigen 
Grundstücke, resp. Districte gewährt wird, so muß, wenn die Hut auf dem betreffenden 
Grundstücke oder Districte nicht gleichzeitig mit zur Ablösung gebracht wird, von den 
Fiitherigen Verpflichteten auch ferner eine solche Zugangskrift in der Breite von drei 
Ruthen preußisch gewährt werden. 
Die schicklichste und für den Verpflichteten am wenigsten nachtheilige Richtung der 
Zugangstriften wird von den Ausführungsbehörden bestimmt. 
Die Fläche einer derartigen Zugangstrist wird von der Gesammtslache des ganzen 
Grundstücks oder Districtes in Abzug gebracht, dergestalt, daß die Verpflichteten von 
der Fläche der Zugangstrift eine Entschädigung nicht zu gewähren haben. 
Wird eine Zugangstrift in Folge der Hutfreilegung des Grundstückes oder Di- 
strictes, nach welchem sie führt, überflüssig, so sällt sie dagegen ohne Cntschädigung 
der Berechtigten sofort hinweg. 
b. Von der Ablösung der Weideservituten auf Aeckern, Wiesen. Aengern u. s. w. 
Die Ablösung der Weideservituten auf Aeckern, Wiesen, Aengern u. s. w. kann 
mit Ausnahme des im . 47 enwähnten Falles nur durch Entschädigung in Grund und 
Boden stattfinden, und hat, wenn sich die Interessenten nicht in anderer Weise auf dem 
Wege sreiwilliger Uebereinkunft einigen wollen, die Zusammenlegung der in dem be- 
treffenden Districte belegenen Grundstücke zur Folge.
	        
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