Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

224 1856. 
Anders verhält es sich mit denjenigen Hypotheken, welche schon vor dem 1. August 
1856 begründet waren. 
Diese behalten, vorausgesetzt, daß die für die Anmeldung und Umschreibung be- 
stimmte Frist eingehalten wird, ihre nach den bisherigen Gesetzen begründete Priorität. 
Aus diesem Grunde ist in dem Hypothekenbuche den Hypotheken der letztgedachten Art 
nicht das Datum, an welchem die Eintragung erfolgt, voranzusetzen, sondern das 
Datum, unter dem die Hypotheken entstanden sind, insoweit dieses sich ermitteln läßt, 
am Schluß des Eintrags beizusügen. Hierdurch wird indeß der Rang derselben noch 
nicht definitiv bestimmt, es bleibt vielmehr die eigentliche Prioritätoregulirung, wie 
bereits im §. 39 hervorgehoben worden, bei etwa hierüber entstehenden Streitigkeiten 
dem geordneten Procehverfahren vorbehalten. 
Hieraus folgt auch, daß für diejenigen Hypotheken, welche in Gemäßheit der Vor- 
schriften in S§. 7, 8, 87 und d8 des Hypothekengesetzes in der Zeit vom 1. August 1856 
bis zum 31. Zuli 1857 zur Anmeldung resp. Eintragung kommen, die Reihenfolge 
ohne Einfluß auf das Rangverhältniß bleibt. 
Um dies im Hypothekenbuche noch besonders anzudeuten, erhalten die sämmt- 
lichen Einzeichnungen, welche in der Zeit vom 1. August 1856 bis 31. Juli 1857 
vorkommen, die Ueberschrift: 
Vor dem 1. August 1857. 
Nach dem 31. Juli 1857 wird die Reihe dieser Einzeichnungen durch 2 Querli- 
nien abgeschlossen und den späteren Einzeichnungen, bei denen die Reihenfolge re- 
gelmäßig auch das Rangverhältniß bestimmt, die Ueberschrift 
„Nach dem I. August 1857“ 
vorangesetzt. Die Nummerfolge läust jedoch fort. Sollte der Fall eintreten, daß 
bis zum 31. Juli 1857 Pfandrechte aus der früheren Zeit wirklich angemeldet sind, 
dieselben aber wegen eines entgegenstehenden Hindernisses z. B. wegen Unbestimmtheit 
der Summe, oder wegen mangelnden Nachweises des Besitztitels noch nicht zur Eintra- 
gung kommen können, so müssen sie, um nicht den Abschluß jener Einzeichnungen und 
die Eintragung der nach Ablauf der Einführungsperiode angemeldeten Hypotheken da- 
durch aufzuhalten, einstweilen blos vorgemertt werden. (§. 70 des Hupothekengesehes.) 
Eine solche Vormerkung kann in diesem Falle auch daun stattfinden, wenn es zur 
Zeit nicht möglich ist, die verhafteten einzelnen Grundstücke genau zu emnitteln. Zur 
Erwirkung der definitiven Eintragung ist alsdann in Gemäßheit der - im 
§. 70 alin. 4 des Hypothekengesetzes zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.