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Anders verhält es sich mit denjenigen Hypotheken, welche schon vor dem 1. August
1856 begründet waren.
Diese behalten, vorausgesetzt, daß die für die Anmeldung und Umschreibung be-
stimmte Frist eingehalten wird, ihre nach den bisherigen Gesetzen begründete Priorität.
Aus diesem Grunde ist in dem Hypothekenbuche den Hypotheken der letztgedachten Art
nicht das Datum, an welchem die Eintragung erfolgt, voranzusetzen, sondern das
Datum, unter dem die Hypotheken entstanden sind, insoweit dieses sich ermitteln läßt,
am Schluß des Eintrags beizusügen. Hierdurch wird indeß der Rang derselben noch
nicht definitiv bestimmt, es bleibt vielmehr die eigentliche Prioritätoregulirung, wie
bereits im §. 39 hervorgehoben worden, bei etwa hierüber entstehenden Streitigkeiten
dem geordneten Procehverfahren vorbehalten.
Hieraus folgt auch, daß für diejenigen Hypotheken, welche in Gemäßheit der Vor-
schriften in S§. 7, 8, 87 und d8 des Hypothekengesetzes in der Zeit vom 1. August 1856
bis zum 31. Zuli 1857 zur Anmeldung resp. Eintragung kommen, die Reihenfolge
ohne Einfluß auf das Rangverhältniß bleibt.
Um dies im Hypothekenbuche noch besonders anzudeuten, erhalten die sämmt-
lichen Einzeichnungen, welche in der Zeit vom 1. August 1856 bis 31. Juli 1857
vorkommen, die Ueberschrift:
Vor dem 1. August 1857.
Nach dem 31. Juli 1857 wird die Reihe dieser Einzeichnungen durch 2 Querli-
nien abgeschlossen und den späteren Einzeichnungen, bei denen die Reihenfolge re-
gelmäßig auch das Rangverhältniß bestimmt, die Ueberschrift
„Nach dem I. August 1857“
vorangesetzt. Die Nummerfolge läust jedoch fort. Sollte der Fall eintreten, daß
bis zum 31. Juli 1857 Pfandrechte aus der früheren Zeit wirklich angemeldet sind,
dieselben aber wegen eines entgegenstehenden Hindernisses z. B. wegen Unbestimmtheit
der Summe, oder wegen mangelnden Nachweises des Besitztitels noch nicht zur Eintra-
gung kommen können, so müssen sie, um nicht den Abschluß jener Einzeichnungen und
die Eintragung der nach Ablauf der Einführungsperiode angemeldeten Hypotheken da-
durch aufzuhalten, einstweilen blos vorgemertt werden. (§. 70 des Hupothekengesehes.)
Eine solche Vormerkung kann in diesem Falle auch daun stattfinden, wenn es zur
Zeit nicht möglich ist, die verhafteten einzelnen Grundstücke genau zu emnitteln. Zur
Erwirkung der definitiven Eintragung ist alsdann in Gemäßheit der - im
§. 70 alin. 4 des Hypothekengesetzes zu verfahren.