226 1856.
Bei den Einzeichnungen in dieser Rubrik finden die Vorschriften in 5s. 24—32,
35—36 dergestalt Anwendung, daß, was dort von den Hypotheken geordnet ist, hier
von den Privilegien gilt.
8. 48.
Für jede Persou, welche ein Folium in dem Privilegienbuche erhält, istregelmäßig
eine volle Seite zu bestimmen.
Ist kein Naum darauf mehr übrig, so sind die weiteren Einzeichnungen auf ein
Supplementfolium mit den urseruchen Hin= und Herweisungen zu bringen.
8. 49.
Die einzelnen Folien erhalten fortlaufende Nummem.
50.
8. 5
Werden in Gemaßheit der Bestimmungen in 88. 2 und 7 des Hpypothekengesetzes
Generalhppotheken oder Pfandrechte am ganzen beneglichen Vermögen oder einer beweg-
lichen Gesammtsache und solche Vorzugerechte, welche in Gemäßheit der Vorschriften in
m -Ges. bereits erworben sind, im ordentlichen persönlichen Gerichtsstande
des Schuldners bis zum 31. Juli 1857 gehörig angemeldet, so hat deren Eintragung
oder Vormerkung unter dem unbestimmten Datum „vor dem 1. August 1857“
zu geschehen, da diese Vorzugsrechte unter einander ihre frühere Priorität erhalten.
Ueberhaupt ist hierbei nach Vorschrift des S. 42 zu verfahren.
V. Jührung der Acten.
8. 5
Die zeitherigen Kauf- und u Handels- Pwtvcollczerhalten vom
I. August 1856 an die Ausschrift:, Grund-Acten“ und die Consensverhandlungen
die Ausschrift „Hypotheken-Acten.“
Von diesem Zeitpunkte an ist für jede Onschaft, welche ein eigenes und die meh-
reren Ortschaften, welche ein gemeinschaftliches Hppothekenbuch haben, ein neuer Band
der Grundacten, wie der Hypothekenacten anzulegen.
8. 52.
Diese Acten sind in chronologischer Ordnung, jedoch dergestalt zu führen, daß
Alles, was auf Eine Einzeichnung oder auf Eine Besitzverändenug Bezug hat, ##
sammengeheftet wird.
Es kann ein Band mehrere Jahrgänge umfassen, jedoch darf derselbe in verbegel
nicht mehr als 400 Blätter enthalten.