230 1856.
1) Für die Eintragung einer Hypothek in das Hypothekenbuch, einschließlich des
darüber auszüfertigenden Scheines und der Benachrichtigung des Schuldners greifen
die Ansätze in S. 6 B. Nr. 3) b der Sporteltaxe vom 8. Jannar 1847 Platz. Dagegen
werden die Bestimmungen der Sporteltaxe unter Nr. 11 a. a. O. außer Wirksamkeit
Cesetzt.
2) Für die Vormerkung einer Hypothek im Hypothekenbuche istdie Hälfte der suh 1)
e#wähnten Ansätze zu liquidiren. Erfolgt später die wirkliche Eintragung, so wird die
andere Hälfte nacherhoben.
3) Für die Uebertragung einer Hypothek auf einen anderen Gläubiger durch Ces-
sion, Verpfändung, gerichtliche Uebemweisung, Ablösung, Prioritätseinräumung nebst
Benachrichtigung der Interessenten und Ausfertigung des desfallsigen Scheines findet
der Ansaß im §. 6 B. Nr. 8 der Sporteltaxe Amwendung.
4) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten Hypothek einschließlich der
Benachrichtigung der Interessenten und Ausfertigung des dieofallsigen Scheines ist ein
Viertheil der Sportel für die Eintragung (Nr. 1) zu berechnen.
5) Für die Anlegung und Bearbeitung eines Foliums passiren 171 Kr. = 5 Sgr.
bis 521 Kr. = 15 Sgr.
6 Für einen Auszug aus dem Hypothekenbuche 35 Kr. = 10 Sgr. bis 1 Fl.
45 Kr. = 1 Thlr.
7) Für die Eintragung eines Privilegiums in das Privilegienbuch, einschließlich
des Privilegienscheines und der Benachrichtigung der Interessenten 30 Kr. 71 Sgr.
bis 5 Fl. 15 Kr. = 3 Thlr.
8) Für die Vormerkung eines Privilegiums in dem Privilegienbuch die Hälfte des
Ansatzes für die Eintragung. Bei späterer Eintragung wird alsdann die andere Hälfte
nacherhoben.
9) Für die Uebertragung eines Privilegiums durch Cession u. s. w. die Hälfte der
Ansätze für die Eintragung.
10) Für Löschung eines eingetragenen oder vorgemerkten Privilegiums einschließ-
lich der Benachrichtigung der Interessenten und Ausfertigung des desfallsigen Scheines
ein Viertheil des Ansatzes für die Eintragung.
11) Für Abschriften wird der Satz im S. 3 Nr. 1 der Sporteltaxe neben den vor.
nehene Ansäten liquidirt.
12) Die Eintragung, Vormerkung und Löschung von Pfandrechten und Privi-
legien, welche zur Sicherung des Vermögens Minderjähriger, Geisteskrauker oder