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8. 43.
Die dem Weideberechtigten zukommende Entschãdigung an Grund und Boden muß
demselben aus der vorhandenen Masse dergestalt gewährt werden, daß der Jahres· Ertrag
der Landabfindung der für die aufzugebende Weideberechtigung zu gewährenden Jahres-
rente entspricht.
8. 44.
Auf die Ermittelung des Ertragswerthes der zu überweisenden Landabsindung,
sowie auf die Erfordernisse derletzteren sind die Bestimmungen der Ss. 100 ff. anzuwenden.
5.
So oft es sich bei der Zusammenlegung der Grundstücke eines Gemeindebezirkes
um Vertheilung der Weidemasse unter die einzelnen Gemeindemitglieder handelt, muß
die Vertheilung, wenn die betreffenden Gemeindeglieder das Recht haben, eine gemein-
schaftliche Viehherde treiben zu können, nach den Vorschriften der S§. 27 und 28 statt-
finden.
S. 46.
Es ist anzunehmen, daß den sogenannten Forensen oder Flurgenossen in dem zu-
sammenzulegenden Bezirke Weiderechte nicht zustehen, so lange von ihnen nicht das
Gegentheil nachgewiesen wird.
8. 47.
Kommen solche Außenweiden zur Ablösung, welche nicht unmittelbar an die Flur-
markung des Berechtigten grenzen, so steht es in der Wahl des letzteren, ober sich in
Grund und Boden, oder in Kapital oder Rente entschädigen lassen will. Wählt er die
Entschädigung in Kapital oder Rente, so finden die in dieser Beziehung bei Ablösung
der Weideservitut auf Forstgrundstücken durch Kapital oder Rente ertheilten Vorschriften
analoge Anwendung.
B. Von der Ablösung der anßer der Weideseroitut noch ablösbaren Fervituten.
8. 48.
Außer den Weiderechten sollen nachfolgende Serwituten:
1) das Recht, auf fremden Grundstücken Mergel, Kies, Sand, Lehm oder Thon
graben zu dürfen, insofern dergleichen Berechtigungen der Regalität nicht unter-
liegen;
2) alle Baumnutzungs= und Baumpflanzungs-Rechte auf fremden, nicht mit Forst-