Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

234 1856. 
A. 
Nachdem zwischen Heinrich Bahrt und Friedrich Ohse zu Mörla der nachstehende 
Kaufvertrag: 4 
(inseratur der übergebene Aussatz oder, wenn ein solcher nicht überreicht war, 
das diesfallsige amtliche Protocoll) 
abgeschlossen und von den Betheiligten gerichtlich anerkannt und unterzeichnet, auch das 
Gigenthum des Verkäufers hinsichtlich') des suh .Va 1 aufgeführten Wohnhauses durch 
den Erbreceß vom 1. Juli 1850, hinsichtlich des suh Hô#2 erwähnten Berges durch den 
Kaufvertrag vom 3. August 1850 und rücksichtlich des sub M 3 verzeichneten Ackers 
durch den Adjudicationsschein vom 3. Ockober 1852 nachgewiesen worden ist, so wird 
das Eigenthum an diesen Realitäten dem Friedrich Ohse, jedoch unter Vorbehalt der 
auf dem Berge — J5.2 — haftenden Hypothek von Dreihundert Thaler Capital nebst 
Zinsen und Kosten an Heinrich Bräutigam zu Schaala, hiermit zugeschrieben und 
gegenwärtige Urkunde darüber ausgefertigt. 
Rudolstadt, den 
(L. S.) Fürstl. Schwarzb. Justizamt. 
!) resp. hinfichklich der veräußerten Grundstücke durch die in dem Vertrage erwähnten Erwer= 
bungsurkunden.
	        
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