Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

* 1856. 
F. 
Auf Grund der nachstehenden amtlichen Verhandlung: 
Rudolstadt, den 2. August 1857. 
Vor dem Fürstl. Justizamte allhier erscheinen heute 
der Töpfermeister August Friedrich Schmidt allhier 
und 
dessen Ehefrau Caroline geborne Kraft 
und bringen an: 
Die verehelichte Schmidt geb. Krast habe von dem Rath Friedrich Unruhe hieselbst 
ein Capital von Acht Hundert Gulden darlehnsweise erhalten; dieselbe wolle über 
den baaren und richtigen Empfang dieser Summe unter auodrücklicher Entsagung 
der Einrede des nicht erhaltenen Geldes hiermit quitliren, auch sich verbindlich 
machen, das Darlehn vom 1. Juli d. J. ab mit vier vom Hundert alljährlich zu 
verzinsen und dasselbe nach vorausgegangener, beiden Theilen sreistehender, vier- 
telzährlicher Aufkündigung zurückzuzahlen. 
Zur Sicherheit des Darlehns, der Zinsen und der etwaigen Kosten der Wieder- 
einhebung sebe sie ihr am Markte gelegenes, durch Erbreceß vom 19. Mai 1850 
erworbenes Wohnhaus Nr. 299 unterpfändlich ein und birte um Bestellung der 
Hypothek durch Eintragung in das Hypothekenbuch. 
Der Topfermeister Schmidt giebt darauf nicht nur zu dieser Darlehns-Auk- 
nahme und Hypothekenbestellung seiner Chefrau seine Eiwvilligung, sondern ent- 
sagt auch eventuell seinen ehelichen Nießbrauchsrechten zu Gunsten des ausfgenom- 
menen Capitals, sowie der Zinsen und etwaigen Kosten. 
Bei erfolgter Vorlesung sind die Erschienenen bei den abgegebenen Erklärungen 
überall verblieben, haben handgebend darauf angelobt und dieses Protocoll eigenhändig 
unterschrieben. 
August Friedrich Schmidt. 
Caroline Schmidt, geb. Kraft. 
achrichtli 
e B. Heincius. 
sind die darin erwähnten Achthundert Gulden nebst Zinsen zu vier vom Hundert und 
den Kosten der Wiedereinhebung auf das darin ebenfalls beschriebene Grundstück zur 
ersten Hypothek in das Hypothekenbuch der Stadt Rudolstadt Bd. 1. Fol. 76 Nr. 1
	        
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