Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

262 1856. 
Auf ersolgte Vorlesung sind die Erschienenen bei ihren Erklarungen verblieben, 
haben handgebend darauf angelobt und dieses Protocolleigenhändig Wus 
August Friedrich Schmid 
Caroline Schmidt, geb. Ho. 
Nachrichtlich B. Heincius. 
sind die darin erwähnten Zwei Tausend Gulden nebst Zinsen zu vier Procent und den 
Kosten der Wiedereinhebung auf die darin ebenfalls bezeichneten zwei Grundstücke und 
zwar hinsichtlich des dem Chemann gehörigen Grundstücks, unter Vorbehalt der Vor- 
hypothek für Acht Hundert Gulden Capital an Paul Ehrenfried allhier nebst vierprocen- 
tigen Zinsen, in das Hypothekenbuch der Stadt Rudolstadt Bd. 2. Fol. J8 Nr. 6, da- 
gegen rücksichtlich des von der Ehefrau verschriebenen Grundstücks zur ersten Hypothek 
in das Hypothekenbuch Bd. I. Fol. 70 Nr. 1 unterm 2. August d. J. eingetragen 
worden, worüber dieser Hypothekenschein ausgefertigt wird. 
Rudolstadt, den.. 
L. S. Fürstl. Schwarzb. Justigamt. 
. H. 
AufGrundd dem Fürstlichen Justi Königsee unterm 24. Aug. 1856 ewrrich- 
teten, in Original (resp. in beglaubigter b hier vorgehefteten, Erbreresses ist. 
die Summe von sechshundert Gulden, die Gottlob Schmidt zu Allendorf seinem Bruder 
Heinrich Schmidt zu Königsee als Erbegelder schuldet, auf die dem Gottlob Schmidt in 
der Flur von Schwarza zugehörigen, nachverzeichneten Realitäten: 
1) eine Wiese an der Saale, neben dem Gastwirth Schulze und dem Getreide- 
händler Melchior gelegen, erworben durch Kaufvertrag vom 31. Der. 1844, 
2) einen Berg, am Zeigerheimer Wege neben dem Fuhrmann Maienberg und 
dem Siedelhoföbesitzer Bran gelegen, erworben durch Testament vom 1. Juli 
1856 und 
3) eine Gelenge Holz, neben dem Gemeindeholze und der Jacobschen Gelenge ge- 
legen, envorben durch Adjudicationsschein vom 8. Febrnar 1854, 
unter Vorbehalt der auf den unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Grundstücken bereits haf. 
teuden Vorhypotheken für eine Darlehnsforderung von Zweihundert Gulden und 
für eine Illatenforderung im Betrage won Ein Tausend Gulden, dagegen in An- 
sehung des Grundstücks Nr. 3 zur ersten Hypothek in das Hypothekenbuch des Ortes
	        
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