Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

258 1856. 
Verkehre unter Declarationsschein-Kontrole zu versendenden Güter auszuüben hat, er- 
richtet worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 8. Juli 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwarp. 
A. Koch. 
  
XXXXVII. Verordnung 
über die Auefübrung des Bundeöbeschlusses vom G. Juli 1854 zur Ver- 
hinderung des Mißbräuchs der Presse, vom 25. Juli 1856. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 26 
verordnen zur Ausführung des Bundesbeschlusses vom 6. Juli 1854 wegen Verhinde- 
rung des Mißbrauchs der Presse (Gesetz= Sammlung 1854, S. 187 fl.) auf Grund 
des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges.-Samml. 1855, S. 48. 49.), was folgt: 
In §K. 2 des Bundesbeschlusses: 
Art. 1 
Zuständig zur Ertheilung der nach §. 2. des Bundeoͤbeschlusses erforderlichen per- 
sönlichen Concession für die Ausübung der dort genannten Gewerbe ist das Ministerium. 
Die Concessions-Ertheilung kann mit Vorbehalt des Widerrufes oder ohne solchen 
erfolgen. 
Auch Inhaber dinglicher oder aes kurzue Privilegien für Gewerbe der 
im §. 2 des Bundesbeschlusses bezeichneten Art bedürfen zur wirklichen Ausübung 
derselben einer persönlichen Concession. Wird diese versagt, oder, sofern sie ertheilt 
war, wieder zurückgezogen, so ruht das Privilegium so lange, bis eine andere Person 
zu dessen Ausübung concessionirt worden ist. 
Art. 3. 
Für Personen, welche zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verord- 
nung die im §. 2 des Bundesbeschlusses genannten Gewerbe schon betreiben, kreten 
solgem Grundsätze ein: 
1) wenn sie sich in der Ausübung eines dinglichen oder sonst verãußerlichen Privi- 
legiums befinden, so werden sie als in dem Besitze einer unwiderruf lichen 
persoͤnlichen Concession stehend betrachtet;
	        
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