1856. 261
letzteren ebwa erforderliche Anzeige oder Genehmigung der zuständigen Polizei-Behörde
vorausgegangen ist.
In K. 4 des Bundeskschtusses:
Art. 9.
Der Ausdruck „Drucker“ ist hier gleichbedeutend mit „Druckereibesiter= der Aus-
druck „Name des Druckers“ gleichbedeutend mit „Firma der Druckerei“.
Zu K. 5 des AUundesbeschlusses:
Atrt. 10.
Die Ueberreichung eines Exemplars der Druckschriften soll bei dem Landrathe, so-
sern dieser im Orte der Druckerei oder des Verlegers seinen Siß hat, wenn dieses aber
nicht der Fall ist, bei der Orts-Polizeibehörde geschehen. Das Ministerium kann an-
statt der Orts-Polizeibehörde auch einen andern Beauftragten bestellen, sobald dieses
aus besonderen Gründen ihm zweckmäßig erscheint.
Bei Druckschriften von zwanzig oder mehr Bogen tritt die Verpflichtung zur Ueber-
reichung eines Exenplars nicht ein.
Art. 11.
Verpflichtet zur Ueberreichung ist, gleichviel ob die Druckschrift im Inlande oder
im Auslande gedruckt wurde, der inländische Verleger, oder im Falle des Selbstver-
triebes der inländische Verfasser vder Herausgeber. Bei im Julande gedruckten, aber
im Auslande verlegten oder berausgegebenen Druckschriften trifft die Verpflichtung den
inländischen Drucker.
Die Ueberreichung muß bei politischen Zeitschriften spätestens eine Stunde vor der
Ausgabe vder Versendung der Druckschrift, bei sonsligen Druckschriften aber spätestens
vier und zwanzig Stunden vor jenem Zeitpuncte geschehen, und die Polizeibehörde hat
darüber auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung auszustellen. Die überreichten
Druckschriften bleiben in den Händen der Behorde.
In +. Bu :
In &. 6 den Bundesbeschinsses Ar. 12.
Zu den ausgenommenen kleineren Preerzeugnissen sollen namentlich auch gerechnet
werden: alle nach Art. 8 von der polizeilichen Erlaubniß unabhängige öffentliche An-
schläge, ferner Preio= Gourante, Frachtbriese, Avis-Briefe, Wechsel, Kassenzettel,
Auweisungen, Cours-Zettel, Fakturen, Versendelisten, Versende= und Verlang-
Zettel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Drucksachen, Bücherum-
schläge, insoweit sie nur Büchertitel enthalten, Titel und Bücherrücken, Tabellen-