Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 263 
Cantion eine Verminderung der lehteren eingetreten ist, hat der Richter, welcher die 
Einziehung verfügt hat, den zur Cautions-Bestellung Verpflichteten unverzüglich da- 
von zu benachrichtigen, auch darüber dem Ministerium Anzeige zu machen. 
Der Cautions= Pflichtige hat von Zeit seiner Benachrichtigung an binnen vier 
Wochen die Caution nach den Artikeln 14 und 15 zu ergänzen. Unterläßt er dieses, 
fo ist das fernere Erscheinen der Druckschrift ohne Weiteres verboten. 
Hört der Grund der Cautions.Bestellung auf, so kann das Ministeriun die Rück- 
gabe der Caution verfügen, sobald von der Ober-Staatsamraltschaft die Unbedenklichkeit 
dieser Maßregel bezeugt wird. 
Ju K. 12 des Bundebeschlusses: 
Art. 17. 
Der Nachweis, daß den Bedingungen genügt sei, ist dem Ministerium durch Be. 
nennung eines nach §. 8 des Bundesbeschlusses zulässigen Redacteurs und durch Bestel- 
lung der vorschriftsmäßigen Caution zu führen. Gleicher Nachweis ist bei Veränderun- 
gen in der Person des Redacteurs oder bei nothwendig werdender Ergänzung der 
Caution (§F. 11 des Bundesbeschlusses) beizubringen. 
Die Herausgeber oder Verleger solcher cautionspfiichtiger Blätter, welche bei dem 
Erscheinen der gegemvärtigen Bekanntmachung bereits bestehen, haben binnen sechs 
Wochen von dem gedachten Zeitpunkte an den Erfordermissen des Bundesbeschlusses durch 
die obigen Nachweisungen zu entsprechen, widrigenfalls die fraglichen Druckschriften 
selbstverständlich zu den verbotenen gehören. 
Jus. 15 des Bundeekeschlusses: 
Art. 18. 
Für Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 1 bis 15 des Bundesbeschlusses und 
in den dazu gehörigen Artikeln der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Vorschriften, 
welche sämmtlich nur als polizeiliche Anordnungen gelten, wird Gefängnißstrafe bis 
zudrei Monaten oder Geldstrafe bis zu 175 Gulden oder 100 Thalern hiermit angedroht. 
Art. 19. 
Istdas Vergehen bei einer cautionspflichtigen Druckschrist begangen worden, so 
tritt die Vorschrist im §. 11 des Bundesbeschlusses ein. Der Richter hat dem Bestraften 
zur Zahlung der etwa gegen ihn gewählten Geldstrafe, sowie der ihm zuerkannten Kosten 
eine Frist von höchstens sechs Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Ein- 
ziehung des fraglichen Betrages von der Caucion ohne Weiteres zu versügen und nach 
Art. 16 Sahl zu verfahren ist.
	        
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