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56.
Das Recht, vermöge dessen die Besitzer von Grundstücken verbunden sind, das
darauf aufschießende Holz bis zur Haubarkeit aufwachsen und von einem Dritten be-
nutzen zu lassen, ist hinsichts seines Nutzungswerthes zu einer jährlichen Geldrente ab.
zuschätzen.
. 07.
Außer der nach §§.55 und 50 dem Berechtigten gebührenden Entschädigung ver.
bleibt ihm das vorhandene Holz, welches er bei der Ablösung wegzunehmen befugt ist.
Diese Hinwegnahme muß jedoch dann unterbleiben, wenn der Eigenthümer des dienst-
baren Grundstücks den Werth und bezüglich bei jungen zur Versetzung geeigneten Obst-
bäumen die Anpflanzungskosten zu vergüten bereit ist.
8. 58.
Die Ausübung des Grasens, Aehrenlesens und Stoppelrechens auf fremden
Grundstũcken ist bis zum Beweise des Gegentheils nur als eine den Armen ohne Rechts-
verbindlichkeit eingeräumte Vergünstigung anzusehen.
Als solche bleiben diese Nutzungen durch gegenwärtiges Gesetz unberühn.
S. 59.
Wird jedoch nachgewiesen, daß solche Nutzungen auf einem wirklichen Serwitut-
rechte beruhen, so unterliegen sie der Ablösung nach Vorschrift dieses Gesetzes.
Zum Nachweise der Exverbung des Rechtes genügt indeß nicht der Beweis, daß
die Nutzung rechtsverjährte Zeit hindurch geschehen sei, es muß vielmehr ausdrücklich
und besonders nachgewiesen werden, daß die in Anspruch genommene Befugniß als ein
wirkliches Recht, und nicht vermöge einer bloßen Vergünstigung, in Besitz genommen
in und durch rechtsverjährte Zeit ununterbrochen ausgeübt worden sei.
8. 60.
In diesem Falle ist der Nutzen, welchen die Berechtigten nach der zeither orts-
üblichen Bewirthschaftung der dienstbaren Ländereien unter Beobachtung der für die
Ausübung ihres Rechtes etwa bestehenden polizeilichen Bestimmungen durchschnittlich
davon haben ziehen können, zu ermitteln, von diesem Nutzen aberder Werth der von den Be-
rechtigten auszuwendenden Arbeitszeit, nach dem ortsüblichen Tagelohne berechnet, in
Abzug zu bringen und hiernach die dem jährlichen Reinertrage emtsprechende Geldrente
(Jahresrente) festzustellen, bezüglich deren Zahlbarkeit und Ablösung durch Kapital die
in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Fürfll. Schw. Audolst. Geiegsamml. XVII.