Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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sie die Berechligung zu diesem Gewerbsbetriebe in demjenigen Staate, in welchem sie 
ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben enworben haben, 
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem 
Gebiete des anderen contrahirenden Theiles keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten 
verpflichtet sein sollen. 
s Art. 10. 
Da die Stadt Bremen für manche Gegenstände, welche allein oder doch haupt- 
sächlich aus dem Zollvereine dahin gelangen, den Haupt-Marktort für die zum Zoll- 
vereine gehörige Gegend der untern Weser bildet, eine Zoll-Controle dabei aber un- 
nöthige Belästigung herbeiführen würde, so ist man übereingekommen, daß folgende 
Gegenstände vom Bremischen Gebiete, mit Ausschluß von Vegesack und Bremerhaven, 
zollfrei in den Zollverein eingehen sollen, als: 
1) Eichen-, Ulmen-, Eschen-, Buchen-, auch Fichten-, Tannen-, Lerchen., 
Pappeln- und Erlen Holz in Stämmen, Stöcken und Scheiten; ferner Band- 
stöcke, Stangen, Faschinen, Pfahlholz, Flechtweiden, auch bei dem Transport 
auf der Weser und deren Rebenflüssen; 
grobe, rohe, ungesärbte Böttcher,, Drechsler-, Tischler= und blos gehobelte 
Holzwaaren und Wagnerarbeiten, auch grobe Maschinen von Holz, weder ge- 
färbt, gebeizt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen. Je- 
voch sollen Beschläge, Nägel, Schrauben, Scharniere, Reife, Schlösser, ferner 
Seile, Stricke, Bindfaden, Bänder, Schnüre und Riemen zur Befestigung oder 
Verbindung der einzelnen Bestandtbeile die zollfreie Zulassung der bezeichneten 
Waaren nicht ausschließen; 
grobe Korbflechteiwaaren aus ungeschälten Ruthen, ingleichen aus geschälten 
Ruthen, weder gefärbt, gebeizt, lackirt noch gefimißt, zum Wirthschaftsgebrauche; 
ordinäre, ungesärbte Matten und Fußdecken von Bast, Binsen, Stroh und 
Schilf: « 
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gemeine Töpferwaaren, d. h. gewöhnliches, aus gemeiner Thonerde verfertigtes 
Töpfergeschirr mit oder ohne Glasur, Fliesen und Schmelztiegel, und 
Hoblglas in seinen natürlichen Farben (grünes, schwarzes, Felbes), weder ge- 
preßt nock geschlissen noch abgerieben. 
Inwieweit und in welcher Art zur Begründung des Anspruchs auf die vorgedachte 
Befreinng von dem Eingangszolle ein Nachweis über die Versendung der betressenden 
Gegenstände aus dem Bremischen (Pebiete geführt werden muß, darüber werden durch 
die Vollzugs Kommissien (Art. 16) die näheren Anordnungen getroffen werden. 
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