1856. 273
Art. 11.
Zur gegenseitigen Erleichterung des Verkehrs auf Messen und Jahrmärkten soll
künftig nur von dem verkauften Theile der auf die Messen und Jahrmärkte in dem Ge-
biete des anderen contrahirenden Theiles gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangs-
abgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber auf vorschristsmäßigen Nach-
weis über die Idenkität der ein, und zurückgeführten Waaren in beiden Gebicten weder
eine Eingangsabgabe noch Durchgangsabgabe erhoben werden.
Gegenstände der Verzehrung sind von dieser Erleichterung ausgeschlossen; für
Krobes und feines Backwerk ist dieselbe jedoch gleichfalls zugestanden.
Art. 12.
Die in dem vorstehenden Artikel für den Jahrmarktverkehr bestimmten Erleichte-
tungen sollen auch bei dem Verkehre auf den Viehmärkten in den gegenseitigen Gebieten
Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Ein-
gangs= noch Durchgangs-Abgabe erhoben werden wird.
Art. 13. ,
Die Angehörigen des einen der hohen Contrahenten, welche die Märkte und Messen
in dem Gebiete des anderen beziehen, sollen daselbst hinsichtlich der Verbindlichkeit zur
Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Angehörigen gleich behandelt werden.
Art. 14.
Soweit durch den im Artikel 8 verabredeten Anschluß Bremischer Gebietstheile
an den Zollverein ländliche Besitzungen in der Art getrennt werden, daß einzelne Grund-
stücke durch die Zolllinie von dem Gute oder Hofe abgeschnitten sind, von welchem aus
sie bewirthschaftet werden, soll neben der gegenseitigen Gewährung solcher Erleichte-
rungen, wie sie nach den im Zollvereine gellenden Bestimmungen für den kleinen Grenz-
verkehr: zelassen werden können, das erforderliche Saatkorn zu deren Bestellung zoll-
frei eingebracht werden dürfen, nicht minder die Erhebung eines Dolles für das auf
solche Grundstücke zur Weide gehende Vieh wegfallen.
Art. 15. .
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amte oder sonst im Bremischen Gebiete zu stationirenden Zollbeamten wird dahin be-