Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

22 1856. 
. 61. 
Bei Ablösung einer Mastgerechtigkeit ist die Frage, wie oft volle, halbe oder 
Sprengmast eintrete, nach den in den letzten 50 Jahren stattgefundenen Fällen — die 
Frage aber, wieviel Vieh bei voller, halber oder Sprengmast gefeistet werden könne, 
nach dem Holzbestande, wie er zur Zeit der Provocation sich in den belasteten Forsten 
vorfindet, zu beurtheilen, und hiernach der durchschnittliche jährliche Werth der Mastung 
zu ermitteln. 
8. 62. 
Ist die jedes Mal einzutreibende Stückzahl des Viehes durch Vertrag, rechtskräf- 
tiges Erkenntniß oder Obsewanz bestimmt, so kann der Berechtigte die Abfindung nur 
nach dieser Zahl verlangen, insofern sie nicht größer ist, als die nach dem Be- 
stande der Mast abwerfenden Bäume zu feistende Viehzahl. 
8. 63. 
Sind mehrere Mastberechtigte vorhanden, deren Theilnahmeverhältniß nicht fest- 
steht, so ist das letztere nach dem Durchschnitte der von jedem in den letzten drei Mast- 
jahren aufgetriebenen Viehzahl zu bestimmen. 
Hat ein Theilhaber außer dem gemeinschaftlichen noch besondere Mastungsreviere 
für das nämliche Vieh zu benutzen, so ist die auf letzteren zu feistende Viehzahl von der 
auf dem gemeinschaftlichen Mastungsreviere zu feistenden Stückzahl in Abzug zubringen. 
8. 64. 
Die Befugniß zum Harzreißen ist in jedem Falle nach den deshalb bestehenden 
Obsewanzen zu beurtheilen. Bei Ermittelung der Entschädigung des Berechtigten 
kommen lediglich die zur Zeit der Provocation in der dienstbaren Waldung vorhandenen 
Fichtenbestände in Betracht, nach welchen zu berechnen ist, wie hoch sich bei observanz- 
mäßiger Ausübung der Servitut die Reinerträge derselben belaufen werden, und zu 
welchen Zeiten die Erträge nach Maßgabe des Alters der verschiedenen Bestände be- 
gogen werden können. 
Bei Bezahlung der sich hiernach ergebenden Kapitalwerthe kommt dann das Inter- 
usurium nach den einfachen Zinsen mit 4 pro Cent in Abzug. 
8. 65. 
Unter dem Beholzungsrechte wird die Befugniß verstanden, jährlich, oder auch 
in längeren Zeiträumen, aus einer fremden Waldung entweder eine bestimmte Quote 
des darin zu schlagenden Holzes, oder bestimmte Gattungen von Waldbäumen, oder
	        
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