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innerhalb ihres Gebietes überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen
sind, ametiren und der nächsten Polizei. Behörde des Nachbarstaates abliesern zu lassen.
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder Rottirungen
von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den Verdacht er-
regen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten oder mit
Abgaben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, einführen zu wollen, auf die
nach den lehteren führenden Straßen vewiesen werden.
Art. 4.
In der Nãhe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Ablagen, welche
den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung an-
gemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verboten werden. Die con-
trahirenden Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß Waarenlagerungen zu
einem erlaubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, sowie an der Weser-
und Lesum-Grenze, bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter
den Begriff verbotener Waarenanhäufungen oder Ablagen fallen.
Art. 5.
Der Senat der fteien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den Landbau
angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artikel 4 bezeichneten
Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der Anlage von Kramladen
oder Handels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee,
Thee, Reis, Taback und andere Colonial.Waaren, Wein, Branntwein, Manufackur-
Waaren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen,
die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit ge-
schehen kann.
Art. 6.
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der contrahirenden Staaten, namentlich aber
die Steuer- und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Be-
ziehungen, die Interessen der anderen contrahirenden Staaten jederzeit und auch un-
aufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunst entsprechenden
Anträgen der betreffenden Behörden und Officianten des anderen Staates, welche zu
dem Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, mit Be-
reitwilligkeit entgegenzukommen.
Art. 7.
Den gZoll -, Steuer · und Polizei -· Beamten der contrahirenden Theile ist die Ver ·