Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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innerhalb ihres Gebietes überwachen und dieselben, wenn sie mit Pässen nicht versehen 
sind, ametiren und der nächsten Polizei. Behörde des Nachbarstaates abliesern zu lassen. 
In den Gebieten der contrahirenden Staaten sollen keine Vereine oder Rottirungen 
von Schleichhändlern geduldet werden, auch sollen Personen, welche den Verdacht er- 
regen, Waaren, deren Einfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles verboten oder mit 
Abgaben belastet ist, mit Umgehung der Zollstraßen, einführen zu wollen, auf die 
nach den lehteren führenden Straßen vewiesen werden. 
Art. 4. 
In der Nãhe der Landesgrenzen sollen Waarenanhäufungen oder Ablagen, welche 
den Schleichhandel zum Zwecke haben, nicht geduldet, vielmehr unter Androhung an- 
gemessener, im Wiederholungsfalle zu schärfender Strafen verboten werden. Die con- 
trahirenden Staaten sind übrigens darin einverstanden, daß Waarenlagerungen zu 
einem erlaubten Geschäftsbetriebe zu Bremerhaven und Vegesack, sowie an der Weser- 
und Lesum-Grenze, bis einschließlich Burg, und zu Hastedt, jedenfalls nicht unter 
den Begriff verbotener Waarenanhäufungen oder Ablagen fallen. 
Art. 5. 
Der Senat der fteien Hansestadt Bremen verpflichtet sich, in den auf den Landbau 
angewiesenen Bremischen Grenzorten (jedoch mit Ausschluß der im Artikel 4 bezeichneten 
Bremischen Ortschaften und Grenzstrecken) Concessionen zu der Anlage von Kramladen 
oder Handels-Etablissements in der Nähe der Landesgrenze, in welchen Zucker, Kaffee, 
Thee, Reis, Taback und andere Colonial.Waaren, Wein, Branntwein, Manufackur- 
Waaren aus Wolle, Baumwolle oder Seide verkauft werden, nicht weiter zu ertheilen, 
die ertheilten Concessionen aber zurückzunehmen, sobald dieses ohne Unbilligkeit ge- 
schehen kann. 
Art. 6. 
Die Grenz= oder Polizei-Behörden der contrahirenden Staaten, namentlich aber 
die Steuer- und Zoll-Beamten, sollen angewiesen werden, in den angedeuteten Be- 
ziehungen, die Interessen der anderen contrahirenden Staaten jederzeit und auch un- 
aufgefordert mit wahrzunehmen und der gegenwärtigen Uebereinkunst entsprechenden 
Anträgen der betreffenden Behörden und Officianten des anderen Staates, welche zu 
dem Zwecke der Unterdrückung des Schleichhandels gemacht werden möchten, mit Be- 
reitwilligkeit entgegenzukommen. 
Art. 7. 
Den gZoll -, Steuer · und Polizei -· Beamten der contrahirenden Theile ist die Ver ·
	        
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