1856. No
dem Gerichte des anderen Staates, wider den Willen der betheiligten Personen, findet
nicht Statt, insofern sie nicht Angehörige des anderen contrahirenden Theiles sind;
ebensowenig eine Hülssvollstreckung der wegen Steuer-und Zoll-Contraventionen ergan-
genen Erkenntnisse durch die Gerichte des anderen Staates gegen dessen Bürger,
Schutzgenossen und Angehörige, vorbehältlich einer für einzelne Fälle unter
den höhrren Regicrungsb. hörden der betheiligten Staaten etwa zu treffenden besonderen
Vereinbarung.
Eine Hülfsvollstreckung ergangener Erkennknisse gegen andere Personen, als die
bezeichneten Bürger, Schußgenossen und Staatsangehörigen wird gegenseitig zuge-
standen.
Art. 16.
Das Verfahren wegen Uebertretung der Gesetze des anderen kontrahirenden Thei-
les ist in jedem der contrahirenden Staaten bei den Behörden und Gerichten, nach den
Vorschristen und in den Formen zu leiten, die bei Uebertretung der eigenen Gesetze zur
Anwendung kommen. Den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des
anderen Theiles soll dabei dieselbe Beweisfraft beigemessen werden, welche den amt-
lichen Angaben der inländischen Behörden, Beamten und Angestellten für Fälle gleicher
Art beigelegt is.
Art. 17.
Das Begnadigungs= oder Strafmilderungs-Recht verbleibt demjenigen Staate,
von dessen Behörden oder Gerichten die Strafe erkannt ist. Es ist jedoch der zustäu-
digen Behörde des betheiligten Staates Gelegenheit zu geben, vor Ausübung dieses
Rechtes sich darüber zu äußern.
Art. 18.
Die wegen des Transportes auf der Obeweser zu treffenden Sicherungsmaßnah-
men sind durch besondere Verabredung bestimmt. Für die Stromstrecke der Unterweser,
d. h. von Bremen abwärts, haben die contrahirenden Theile zur Sicherung ihrer Han-
dels, und Zoll-Interessen gegen Beeinträchtigungen bei dem Waaren-Transporte, unter
Vorbehalt und unbeschadet aller, aus der Weser-Schiffahrtsacte vom 10. September
1823 oder aus anderen Staatsverkrägen herzuleitenden Rechte, Ansprüche und Ver-
pflichtungen, solgende Verabredungen getroffen:
Art. 19.
Unter den contrahirenden Staaten, insoweit sie betheiligt sind, soll ein thunlichst
Fleichmäßiges Verfahren über die Patentirung der die Flußschifffahrt auf der Unterweser
treibenden Schiffer, die Musterung der Schifssmannschaft, Abfassung der Musterrollen