Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

280 1856. 
und die Bezeichnung aller für den Fluß.Schifffahrtsverkehr auf der Unterweser bestimm- 
ten Schiffe verabredet und beobachtet werden. Den diese Strecke befahrenden Fluß- 
schiffern soll bei angemessener Strafe und unter Umständen bei Vermeidung der Ein- 
ziehung des Schisser-Patents und Verlustes der Befugniß, auf Flußschiffen der con- 
trahirenden Staaten ferner zu dienen, untersagt werden, Schleichhandel zur Benach- 
theiligung der contrahirenden Staaten zu treiben, oder zu dulden, daß derselbe vermit- 
telst ihrer Schiffe oder von ihrer Schiffsmannschaft getrieben werde. Die Schiffseigen- 
thümer sollen verpflichtet werden, für die von ihren Leuten verwirkten Geldstrafen zu 
asten. 
bast Art. 20. 
Die freie Hansestadt Bremen wird thunlichst dahin wirken, durch Anwendung von 
Dampf-Schleppschiffen die Fahrt der Leichterfahrzeuge zu beschleunigen; zugleich ver- 
pflichten sich die contrahirenden Staaten für ihre die Unterweser (Artikel 18) befahrenden 
Fluß= und Leichter-Schiffe solgende Control-Anordnungen zu treffen. 
Art. 21. 
1. Die Hannoverschen, Oldenburgschen und Bremischen Fluß= und Leichter- 
Schisse sind, wenn sie mit Kaufmannswaaren (Stückgütern) befrachtet, von einem 
Lodeplatze nach einem anderen, an der Unterweser zwischen Bremen und Bremerhaven, 
beide Plätze eingeschlossen, fahren und ihre Fahrt nicht auf diejenige Stromstrecke be- 
schränken, an welcher beide Ufer zum Bremischen Gebiete gehören, mit amtlichem Ver- 
schlusse zu belegen. Derselbe ist so einzurichten, daß er dem Zwecke, soweit dieser nach 
der Bauart der Schiffe sich erreichen läht, möglichst entspricht. Auf eine angemessene 
Bauart der Schisse, welche eine genügende Verschlußanlegung zuläßt, soll thunlichst 
hingewirkt werden. Essoll nichtxgestattetsein, daß die Schiffe außerhalb des verschlossenen 
Raumes Güter führen, mit Ausnahme solcher, die unverpackt und zugleich in dem Zoll- 
vereine mit einer Eingangsabgabe nicht belegt sind, sowie solcher, welche zur Selbst- 
entzündung geneigt oder der Explosion fähig sind, oder deren Beiladung durch Mitthei- 
lung ihrer Eigeuschaft den mitverladenen Waaren nachtheilig werden kann. 
Durch die zur Ausführung der Vertragsbestimmungen zu ernennendengemeinschaft- 
lichen Commissarien ist das Weitere über die Art der Verschlußeinrichtung zu vereinbaren. 
Die Aulegung und Abnahme des Verschlusses geschieht durch die Beamten desjenigen 
Staates, in dessen Ladeplätzen die betreffenden Leichterfahrzeuge ein- oder ausladen. 
Dabeisoll es den Beamten desjenigen der contrahirenden Theile, vondessen Beauftragten 
der Verschluß nicht angelegt worden ist, unbenommen sein, vor Abfahrt der Schiffe sich 
davon zuüberzeugen, daß und wie die Verschlußanlegung geschehen ist. Sollte bei dieser
	        
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