Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

18553. 23 
Verzeichnisses wird von den betreffenden Bremischen Zollämtern drei Monate lang auf- 
bewahrt, um unter eintretenden Umständen auf Begehren dem betreffenden Hannoverschen 
und Oldenburgischen Zollamte mitgetheilt werden zu können. 
Eine etwaige nähere Feststellung der Ausführungsbestimmungen bleibt den Voll- 
zugs-Commissarien vorbehalten. 
Der sreien Hausestadt Bremen wird von der Königlich Hannoverschen und Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung gegenstitige Hülfsteistung zugesichert, falls die- 
selbe ähnliche Verfügungen früher oder später erlassen sollte. 
Art. 25. 
5) Es soll unter Androhung angemessener Strafen untersagt werden, auf der 
Weser längs des Hannoverschen oder Oldenburgischen Ufers Schiffe auszulegen, um 
sie, Behufs des Verkehres mit den Zollvereins-Staaten, als unverzollte Waarennieder- 
lagen zu benugzen. 
Art. 26. 
» 6)OffeneBoote,welchedencontrahikendetaatcnangehörenImdaufdcrUnter- 
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beide User zum Bremischen Gebiete gehören, ausgeschlessen, ihre Fahrt unterbrechen, 
sind, bei entstehendem Verdachte beabsichtigter Einschwärzung, der Durchsicht der Be- 
amten der Control-Fahrzeuge unterworsen, und können von den letzteren, insofern 
sie zollpflichtige Waaren enthalten, zur Fortsetzung der W#hrt in bestimmter Richtung 
angehalten werden, falls sich die Beamten nicht überzeugen, daß zum Stillliegen eint 
genügende Veranlassung vorhanden itt. 
Art. 27. 
Die unter den vorstehenden Nummern 10i9 6 getroffenen Verabredungen beziehen 
sich auch anf die Lesum bis einschlüssig Burg. 
Art. 28. 
Wem ein mit Gütern beladenes Fluß= vder Leichter-Schiff durch Frostwetter in 
seiner Fahrt gehindert wird, und am Hannoverschen oder Oldenburgischen Weser- oder 
Lesum-Ufer einfriert, so soll dies, bei Vermeidung einer Ordnungsstrase, binnen 48 
Stunden dem nächsten Zollamte oder Zollbeamten der Königlich Hannoverschen oder 
Grohherzoglich Oldenburgischen Regierung angezeigt. und die Ladung unter Vorlegung 
der Ladungopapiere angemeldet werden. Für Schiff und Ladung dürfen dadurch bei 
der Zollbehörde keine Kosten entstehen. 
Fuͤrsil. Schw. ARudolst. Gesehsamml. XVll. 41
	        
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