Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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ein bestimmtes Quantum Brennholz, oder gewisse Holzsorten, oder Windbrũche, oder 
Bauhölzer je nach dem Bedürfnisse, zu entnehmen. 
8. 66. 
Bei Ablösung solcher Beholzungsrechte ist der, im Durchschnitte aller Jahre der 
Umtriebsperiode nach der zeitherigen Wirthschaftsart zu envartende, Ertrag des bela- 
steten Waldes und der Umfang und Wertb der Berechtigung unter Anrechnung des Auf- 
wandes des Berechtigten zu bestimmen. 
Besteht die Berechtigung darin, die Verabfolgung eines bestimmten Holzguan- 
tums von dem Verpflichteten verlangen zu können, so muß der Werth, welchen die Be- 
rechtigung für den Empfänger des Holzes hat, unter Abrechnung etwaiger Gegen- 
leistungen ermittelt werden. 
Kann der Berechtigte die Abgabe von Hölzern je nach dem Bedürfnisse verlangen, 
so ist das zu entschädigende Quantum nach einem Durchschnitte pro Jahr festzustellen. 
S. 67. 
Die Befugniß, Gras, Raff= und Leseholz zu holen, Stöcke zu roden, Waldstren 
und Waldfrüchte aller Art zu sammeln, sind bis zum Beweise des Gegentheils nur als 
Vergünstigungen anzusehen, die von den Waldeigenthümem den Bedürftigen ohne 
Rechtsverbindlichkeit eingeräumt und daher durch dieses Gesetz in keiner Weise berührt 
werden. 
Sollte sich ergeben, daß solche Nutzungen hier und da auf einem Serwitutrechte 
beruhen, so unterliegen dieselben der Ablösung nach den in den §§.54 und 68 enthal- 
tenen Bestimmungen. 
5. 68. 
Bei der Ablösung der im vorigen F. enwähnten Sewituten ist zunächst der Nutzen, 
den die Ausübung derselben dem Berechtigten gewährt, unter gehöriger Berücksichtigung 
des Umfangs des abzulösenden Rechtes und der Bewirthschaftungsart des dienstbaren 
Grundstücks zur Zeit der Provocation zu ermitteln. Der Werh der von dem Berech- 
tigten aufzuwendenden Arbeitszeit, nach Maßgabe der orksüblichen Tagelohnpreise be- 
rechnet, ist in Abzug zu bringen und hiernach die dem jährlichen Reinertrage ent. 
sprechende Geldrente (Jahresrente) festzustellen. 
Bezüglich der Entrichtung und Ablösbarkeit der Rente durch Kapital finden die 
oben ertheilten Vorschriften analoge Anwendung. 
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