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überlassen. Die Verwaltung der Niederlage steht der von dem Senate der freien Hanse-
stadt Bremen dazu eingesetzten Behörde zu, und wird auf deren Kosten und Rechnung
heführt. Die Beaussichtigung und Controle zur Sicherung des Zoll-Interesses wird dem
zollvereinsländischen Haupt-Zollamte überkragen.
Art. 13.
Die freie Hansestadt Bremen verzichtet darauf, von den in dieser Niederlage ge-
lagerten, aus dem Zollvereine dahin eingebrachten und in denselben zurückgehenden
Waaren Bremische Eingangs-, Ausgangs-und Durchgangs--Rechte zu erheben; dieselben
unterliegen jedoch einer Control-Gebühr von nicht über Einen Groschen für den Centner,
sowie einer Lagergebühr, welche die im Bremen übliche nicht übersteigen und, einschließ-
lich sämmtlicher Kosten für die Einbringung und Ausbringung (wozu namentlich die Ver-
wägungskosten gehören), höchstens monatlich:
fir krockene Wagren ur Thaler für den Zentner
nasie
betragen wird. Ein angebrochener Mouch kann dabei für voll gerechnet werden.
Die Vorschriften, welche in Boziehung anf die Zollsicherheit für das Einbringen
der Waaren in die Niederlage, für die Lagerung in derselben, sowie für die Abfertigung
Behufs zollfreier Zurückführung nach dem Zollvereine erforderlich sind, werden von der
im Artikel 4 erwähnten Vollzugs-Commission sestgesetzt werden.
So geschehen Bremen, den 26. Jannar 1856.
(Gez.) Friedrich Leopold Heming. Carl Virdech Lang.
(I. S.)
Wilhelm Lromer Arnold v
( )
Joh. Heinrich S#. Smidt. Carl geiediin L. Hartlaub.
(I 8.) —