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fallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen
eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen
publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Angehörigen oder Steuerpflich-
tigen sich zu richten haben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Krt. 3.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen Be-
stimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen
zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung des Senates der sreien
Hanusestadt Bremen.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in
dem Königreiche Hannover, bezüglich dem Herzogthume Oldenburg allgemein getroffen
werden.
Art. 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunst hören alle Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollver-
eins und den in Rede stehenden-Gebietstheilen auf und es können alle Gegenstände des
freien Verkehres aus lebteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen
Staaten und umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörenden Gegenstände (Salz und Spielkarten,
ingleichen der Calender, nach Maßgabe der Artikel 5 und 6);
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeug-
nisse nach Maßgabe des Artikel 7.
Art. 5.
1) In Betreff des Salzes tritt die freie Hansestadt Bremen für die obigen Gebiets-
theile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen
in folgender Art bei:
n) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Ländem
in die Vereinsstaaten ist verboten, insoweit dieselbe nicht für eigene Rechnung
einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe in deren
Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht;
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehörigen Ländern in ander solche Länder soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchsuhr berührtwird, und