1856. 293
e) wegen der freien Zulassung von Fabrilkanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder von
Reisenden, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich
führen, um Bestellungen zu suchen,
4)) wegen des Besuchs der Messen und Märkte;
5) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des
Verkehres bestimmt sind:
4) die freie Hansestadt Bremen schließt sich auch den Verabredungen an, welche
zwischen den zum Zollvereine gehörigen Regierungen wegen Herbeisührung eines
gleichen Münz-, Maß= und Gewichts- Systemes getroffen sind, insbesondere
aber dem unter dem 21. Octkober 1845 abgeschlossenen Münz-Kartel.
5) Endlich tritt die freie Hanfestadt Bremen dem Zoll-Karlel vom 11. Mai 1833
bei. Nicht minder werden die Regierungen der Zollvereins. Staaten dieses Kartel
in ihren Landen auch im Verhältnisse zu den anzuschließenden Bremischen Ge-
bietstheilen in Anwendung setzen.
Art. 10.
Die den im Artikel 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen entsprechende Ein-
richtung der Verwaltung in den dem Zollvercine anzuschließenden Bremischen Gebiets-
theilen und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Besugniß der zur Erhebung und
Abfertigung erforderlichen Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit
Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angcordnet
werden. Bremischer Seits wird die gedachte Verwaltung dem Verwaltungsbezirke des
Ober-Zoll-Collegiums zu Hannover in der Art zugetheilt, daß die im Artikel 1 unter
Zisser 1 bis 3 erwähnten Gebietstheile als der Königlich Hannoverschen Verwaltung,
die zu 4 genannten Gebietstheile dagegen als der Großherzoglich Oldenburgischen Ver-
waltung angeschlossen betrachtet werden.
Die Jollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet und der Zug der Binnenlinie soll öf-
fentlich bekannt gemacht werden.
Art. 11.
Die Zutheilung der anzuschließenden Gebietstheile an den Verwaltungsbezirk des
Ober-Zoll- Collegiums zu Hannover wird Bremischer Seits auch auf die Besetzung
der in den fraglichen Gebietstheilen zu errichtenden Hebe- und Abferligungs-Stellen,
sowie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbeamten= Stellen erstreckt.
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